Obrázky na stránke
PDF
ePub

30. Welche Ehen sind nach dem Reichsgesetz v. 6. 2. 1875 untersagt?

Reichsgesetz v. 6. 2. 1875 §§ 33, 34; Hinschius, Comment. S. 113 ff.

31. Wann ist Ehebruch nach heutigem Kanonischen Recht nur Ehehindernis?

Friedberg, S. 322.

32. Welche Arten von Ehehindernissen unterscheidet man allgemein?

Dbg. III, 14; (Q. 276); S. 122; v. Holtzendorff, Rechtsl. Bd. I, 3. Aufl. S. 589 ff.

30. Die Ehe ist verboten:

1) zwischen Verwandten in auf und absteigender Linie;
2) zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern;
3) zwischen Stiefeltern und Stieffindern, Schwiegereltern
und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied,
ob das Verwandtschaftsverhältnis oder Schwägerschafts-
verhältnis auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht
und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwieger-
verbindung begründet wird, noch besteht, oder nicht;
4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt
angenommen hat, so lange dieses Rechtsverhältnis besteht;
5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem
Mitschuldigen; im lezteren Falle ist jedoch Dispensation
zulässig. (Dieselbe erfolgt in Preußen durch den Justiz-
minister.)

-

6) Niemand darf nach § 34 - eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist.

31. Nach Kanonischem Recht ist der Ehebruch nur Ehehindernis: a) wenn die Ehebrecher sich auf den Todesfall des unschuldigen Gatten die Ehe versprachen oder dieselbe faktisch abzuschließen versucht haben,

b) wenn mit dem Ehebruch zugleich erfolgreiche Lebensnachstellungen gegen den unschuldigen Ehegatten verbunden sind.

32. Man teilt die Ehehindernisse (impedimenta matrimonii) ein in:

a) impedimenta absoluta und relativa, je nachdem sie eine Ehe für jemand überhaupt mit einer andern Person unmöglich machen, oder die Ehe nur zwischen gewissen Personen ausschließen;

b) impedimenta impedientia (prohibentia) und dirimentia; erstere sind diejenigen, welche zwar die Eheschließung verbieten, die aber eine troßdem abgeschlossene Ehe nicht ungültig machen, leztere schneiden die Möglichkeit einer Eheschließung völlig ab. Die impedimenta dirimentia sind, je nachdem die Hindernisse im öffentlichen Interesse aufgestellt sind, also von Amtswegen geltend ge= macht werden müssen, oder nur im Interesse von Privatpersonen bestehen und von diesen allein geltend gemacht werden können, entweder publica oder privata. Ney, Institut. u. Pand. III.

2

33. Beispiele von impedimenta impedientia nach Kanonischem und Preußischem Recht?

V.

. Holtzendorff a. a. D. S. 561; A.L.R. II, 1 §§ 20, 24, 968 ff.

34. Wichtige impedimenta dirimentia des Kanonischen Rechts? v. Holtzendorff a. a. D. S. 589-590.

35. Welche Arten von gesezwidrig geschlossenen Ehen unterscheidet das Preußische Landrecht?

A.L.R. II, 1 §§ 933, 934.

36. In welchem Reichsgesetz ist die Nichtigkeit, resp. Ungültigkeit der Ehe Gegenstand geseglicher Bestimmungen?

B). Schließung und Aufhebung

1) Ehea) Ver=

37. Was versteht man unter Verlöbnis? Wie lautet die Quellendefinition?

Dbg. III, 10; Q. 245, (278); S. 125; W. II, 894.

38. Wie bezeichnet das Kanonische Recht Verlöbnis im Gegensatz zu Ehe?

Dbg. III, 10; v. Holtzendorff, Rechtsl. III, S. 1048; v. Schulte, S. 437, 438.

39. Jst Verlöbnis eine notwendige Voraussetzung zur Eheschließung nach Römischem Recht? Wie hat sich dieses Institut entwickelt?

B. 365; Dbg. III, 11; Q. 245, (278); S. 125; W. II, 894.

33. Impedimenta impedientia sind:

a) nach Kanonischem Recht: 1) Tempus clausum, 2) im-
pedimentum mixtae religionis, 3) impedimentum
sponsalium, 4) impedimentum voti simplicis,
b) nach Preußischem Recht: 1) Vorzeitige Heirat eines
Witwers oder einer Witwe, 2) Trauung durch den nicht
kompetenten Pfarrer, 3) Adoption, 4) Nichteinholung
des Konsenses der vorgesezten Behörde seitens der
Civilbeamten.

34. Impedimentum aetatis, affinitatis, consanguinitatis, amentiae, erroris, vis ac metus, ligaminis, raptus, deficientis condicionis appositi.

35. Das Preußische Landrecht unterscheidet:

a) Nichtige Ehen, d. s. Ehen, welche wegen obwaltender Verbotsgesete niemals bestehen können,

b) ungültige Ehen, d. h. Ehen, welchen zwar von Anfang an gesegliche Hindernisse im Wege standen, die aber in der Folge, nach Hebung dieser Hindernisse, verbindliche Kraft erlangen können.

36. Die Reichscivilprozeßordnung kennt neben der Ehescheidungsflage eine ungültigkeits- und eine Nichtigkeitsklage (C.P.O. § 568).

der Ehe, Wiederverheiratung.

schließung.

Löbnis.

37. Verlöbnis ist das Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts, künftig eine Ehe einzugehen. Nach 1. 1 D. XXIII, 1: sponsalia sunt conventio [mentio] et repromissio nuptiarum futurarum.

38. Im Gegensatz zur Ehe (sponsalia de praesenti) bezeichnet das Kanonische Recht,,Verlöbnis" mit sponsalia de futuro.

39. Nein. In älterer Zeit wurde dasselbe in Form der sponsio geschlossen. In klassischer Zeit genügte ein nudum pactum. Jeder der Verlobten konnte frei zurücktreten, eine für den Fall des Rücktritts ausbedungene Konventional-Strafe ist nichtig. In der Kaiserzeit wurde es üblich, als Zeichen der geschlossenen Verlobung eine Draufgabe (arrha sponsalicia) zu geben und an den Rücktritt gewisse Vermögensnachteile zu knüpfen.

40. Welche Vermögensnachteile zog die ungerechtfertigte Aufhebung des Verlöbnisses nach sich?

A. 807; B. 364; Dbg. III, 12; Q. 245, (278); S. 369; W. II, 894.

41. Welche Wirkungen legte das Kanonische Recht der VerLobung bei?

Dbg. III, 12; W. II, 894; Friedberg, S. 357.

42. Unter welchen Voraussetzungen gewährt das Preußische Landrecht Klage auf Erfüllung des Verlöbnisses? A.L.R. II, 1 §§ 82 ff.

43. Wie wirkt nach Preußischem Recht die Verjährung auf diese Klage?

A.L.R. II, 1 §§ 128 ff.

« PredošláPokračovať »