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Die siebente ist auf En. Cornelius Scipio Hifpanus, der 578 (176) starb. Die Grabschrift ist im elegischen Maße, vielleicht ron Ennius verfaßt:

Meines Geschlechtes Verdienst mehrt' ich durch eigene Sitten, Kinder hab' ich erzeugt, Werke des Vaters geübt, Lob der Ahnen behauptet, daß sie mit Freuden gedenken Meiner Geburt; mein Ruhm adelte fünftigen Stamm. 1) Die achte ist auf Corn., des Lucius Sohn, des Lucius Enkel, Scipio Asiagenus Comatus, starb 20 Jahre alt, wahrscheinlich ein Enkel des L. Scipio Asiaticus. 2)

Neben der Sagengeschichte, die im Munde des Volkes fortlebte, geht eine von Priestern und Magistratspersonen ge= leitete schriftliche Aufzeichnung der merkwürdigsten Ereignisse her. Schon früh sollen die Pontifices Chroniken geführt haben, die nach Livius VI, 1. bei dem gallischen Brande nebst andern öffentlichen und Privatdocumenten untergegangen find. Später wurden sie so gut als möglich wieder hergestellt und fortgesetzt. Man findet von den römischen Historikern als Hauptquellen der Geschichte angeführt: die Fasti oder Annales Pontificum, die auch Annales Maximi hießen, weil sie der Pontifex maximus weihte (Fest.). Sie wurden bis auf das Pontificat des Mucius Scävola, 624 (130), fortgesetzt. Von diesen mochten sich die Libri oder Commentarii Pontificii

Honos, fama, virtusque, gloria atque ingenium.
Quibus sei in longa licuisset tibe utier vita,
Facile factis superases gloriam majorum.

Quare lubens te in gremiu, Scipio, recipit terra,

Publi, prognatum Publio Corneli.

1) Gn. Cornelius Gn. F. Scipio Hispanus Pr. Aid. Cur. Q. Tr. mil. II Xvir sl. judik. Xvir sac. fac.

Virtutes generis mieis moribus accumulavi,

Progeniem genui, facta patris petiei,

Majorem obtenui laudem, ut sibei me esse creatum
Laetentur, stirpem nobilitavit honor.

2) Cornelius L. F. L. N. Scipio Asiagenus Comatus annos gnatus XX.

dadurch unterscheiden, daß sie weniger historischen, als rituellen und religiösen Inhaltes waren, ähnlich wie die Libri Augurales. Die Libri oder Fasti Magistratuum: die Commentarii Consulares, Libri Praetorum, Quaestorum, Tabulae Censoriae waren amtliche Schriften der höchsten Magistratspersonen und enthielten das, was von und unter ihnen in ihrem Amte ge= schehen. Die Libri lintei, die in dem Tempel der Juno Moneta, der von Camillus auf der Stelle, wo früher das Haus des Manlius Torquatus gestanden, der Erinnerung moneta a monendo) geweiht worden war (Ovid. Fast. VI, 183), aufbewahrt wurden, waren vielleicht eine Art_von_offi= ciellen, von Magistratspersonen redigirten Urkundenbüchern. — Zu diesen öffentlichen historischen Quellen kamen noch Familienchroniken und die Leichenreden auf berühmte Verfterbene (Laudationes funebres), über deren Unglaubwürdig= teit jedoch Cicero mit Recht flagt (Brut. 16.).

In der legislativen und administrativen Thätigkeit, die ursprünglich ein Eigenthum der Patricier war, sind von Anfang an die Römer originell und hierin spiegelt sich ihre Nationalität am reinsten. Das erkannten auch schon die alten Römer, daß in ihren Gesetzen und Verhandlungen im Gegensatz zu der spätern römischen Literatur der Römergeist sich unmittelbar ausspreche. Sie stellten sie den Werken der Dichter, Redner und Philosophen mit einem gewissen patriotischen Stolze entgegen. Die pontificischen Bücher, sagt Cranus bei Cicero (de orat. I, 40), die zwölf Tafeln, das gesammte bürgerliche Recht liefern uns das treueste Bild des Alterthums; wir erkennen aus ihnen die alte Sprachweise, und gewisse Arten der Verhandlungen erflären uns die Gewohn= heiten und das Leben der Vorfahren. Sie lehren nicht durch unendliches Hin- und Widerreden, sondern durch das geseßliche Ansehen und den Willen die Leidenschaften zähmen, alle Begierten im Zaume halten, das Unsrige besorgen, von Fremdem Einn, Augen und Hände fernhalten. Mögen auch Alle Ein= spruch dagegen thun: ich behaupte doch meine Meinung: das einzige Büchlein der zwölf Tafeln übertrifft alle Philosophen an Gewicht des Ansehens und an Fülle des Nußens."

,,Die Satungen der Zehner oder weiland unserer Könige geschlossene Bünde mit den Gabiern und den festen, ehrsamien Sabinern, der Pontifere graue Zeitregister und die betagten Blätter unserer Propheten haben vom Alban herab die Musen selbst uns zugesungen," rühmte sich der patriotische Römer gegen die gräcifirenden Schöngeister, die nichts, was nicht den Stempel der griechischen Kunst trug, gelten lassen wollten (Hor. Epist. II, 1, 24 flg.). Und in der That, in dem praktischen Inhalte und der kurzen, präcisen Form der ältern Geseze äußert sich der Geist der spätern Weltgebieter ebenso charakteristisch, wie in den homerischen Gesängen das feine Gefühl für das Schöne und Passende, das die Griechen zu Lehrern in Kunst und Wissenschaft berufen hat. — Es sind uns freilich aus der frühesten Zeit nur geringe Ueberreste und auch diese größtentheils nicht in ihrer ursprünglichen Form überliefert; doch genügen sie, auch aus ihnen den Beruf der Römer zu Gesetzgebern der Welt zu erkennen.

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Von den angeblichen Geseßen der Könige (Leges regiae) find uns einzelne ihrem Inhalte nach erhalten: von Romulus über Impietät der Kinder gegen die Eltern; von Numa über vorsäglichen und unvorsätzlichen Mord; über Be= erdigung der Schwangern; von Tullus Hostilius über den Incest; über die Ernährung von Drillingen auf Staatskosten. Den Servius Tullius nennt Tacitus (Annal. III, 26) den vorzüglichsten Ordner von Gesezen, denen auch die Könige gehorchen sollten (praecipuus sanctor legum, quis etiam reges obtemperarent). Bald nach Vertreibung der Könige soll Caj. Papirius diese Geseße in eine Sammlung gebracht haben. Das Volk, vielfältig thätig, die Freiheit zu bewahren und die Eintracht zu befestigen, wählte Zehnmänner, die alles, was es nur irgendwo Treffliches gab, sammelten und die XII Tafeln verfaßten, die Vollendung des gleichen Rechtes (finis aequi juris), wie Tacitus sagt (Annal. III, 26). Die Geseße der XII Tafeln sind gewiß ihrem Inhalte nach größtentheils aus frühern römischen Gewohnheiten und Ge= seßen, vielleicht mit Benußung der Institutionen benachbarter Völker, wie nach Servius (ad Virg. Aen. VII, 695) der

faliskischen Aequer, zusammengetragen, schwerlich aber, wie die gewöhnliche Sage geht, durch Vermittlung des Ephesiers Hermodorus von den Athenern entlehnt. Sie sind, wie Livius wahr bemerkt (III, 34), in dem unermeßlichen Berge von Gesezen, wo eins auf das andere geschichtet wird, die Quelle des gesammten öffentlichen und Privatrechtes, und nach Florus (1, 24) umfassen sie geordnet die ganze Gerechtigkeit. - Die XII Tafeln sollen noch im dritten christlichen Jahrhundert vorhanden gewesen und erst beim Einfalle der Gothen untergegangen sein. Wir besigen nur noch Bruchstücke, die man aus den Anführungen der Schriftsteller und Grammatiker zu= jammengetragen und in die alterthümliche Form gebracht hat. Sie betreffen das jus publicum und privatum. Die Souverainetät des Volkes und die Gleichheit der Bürger vor dem Gejeze wird ausgesprochen: „Dem Volke soll das Recht des Beschließens und Abstimmens sein. Was das Volk zuletzt be= solossen, das sei rechtsgültig.“1)

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,,Vorrechte sollen nicht

etheilt werden; jeder wackere und als solcher anerkannte Bürger habe gleiches Recht.“ 2) Das Recht über Leben und Too der Bürger hat nur das Volk: Ueber das Haupt eines Bürgers soll nur in der höchsten Volksversammlung gerichtet werden." 3)

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Das Privatrecht suchte die sonst unumschränkte Gewalt des Baters gegen seine Kinder zu beschränken: „Wenn ein Bater seinen Sohn dreimal verkauft hat, soll der Sohn frei sein vom Vater.“4) — Das Erbrecht ging, wo Kinder fehl= ten, auf die agnaten; wo diese fehlten, auf die Gentilen

1) Jousus poplei sofraciaque suntod. Quodcuomque postremum poplos jousit, id jous ratomque estod.

2) Preivileciad nei endorocantod. Fortei sanateique siremps jous estod.

3) De capite civis nisi maxumo comitiatu ne rogator. 4) Sei pater fidiom ter venom duit, fidios af patre leiber estod.

über. 1) — Hart war das Geseß gegen die Schuldner: „Wer nach gesetzlicher Berhandlung die Schuld eingestanden hat, dem sollen dreißig Tage Frist gegeben werden. Hierauf erfolge die Ver= haftnehmung und er werde vor das Gericht geführt. Kann der Angeklagte oder ein Anderer für ihn nicht zahlen, so soll ihn der Gläubiger mit sich führen und ihn binden mit einem Stricke oder mit Fußeisen von 15 Pfund Gewicht, nicht schwerer, aber, wenn er will, leichter. Wenn der Schuldner will, kann er von dem Seinigen leben; wenn nicht, soll ihm der, der ihn gebunden, täglich ein Pfund Mehl geben; wenn er will, auch mehr.“ 2) Das Strafrecht bei förperlichen Verlegungen beruhte auf dem Wiedervergeltungsrechte (jus talionis) durch eine entsprechende Geldentschädigung oder durch die That. 3) ,,Wenn Jemand bei Nacht einen Diebstahl verübt und ihn ein Anderer dabei tödtet, soll er mit Recht getödtet sein. Wenn Jemand bei Tage einen Diebstahl verübt, soll er gegeißelt werden.“ 4)—,,Wenn ein Sklave mit Wissen seines Herrn einen Diebstahl verübt oder einen Schaden_an= richtet, soll er ihn zur Strafe ausliefern." 5)-,,Wenn Jemand

1) Sei pater familias intestato moritor, quoi souos heres nec escit, acnatos proxsumus familiam habetod; sei acnatos nec escit, scentileis familiam herciscuntod.

2) Aeris confesi rebosque joured joudikateis, XXX dies joustei suntod. Postidea manus endojectio; in jous ducitod. Nei joudikatom faxsit, aut quips endo eo im joure vindicit, secum ducitod, vincitod aut nesvod aut compedebos XV pondo, nei majosed, at sei volet minose vincitod. Sei volet, souo vivitod; nei souo vivit, quei em vinctom habebit, libras faris endo dies datod; sei volet, plous datod.

3) Sei membrom rupit, nei quom e pacto, talio estod. 4) Sei quips nox fourtom faxsit, sei im aliquips oceisit, joured caesos estod. Sei quips diu fourtom faxsit, fuste feritor.

5) Sei servos sciente domino fourtom faxsit noxsiamve noxsit, noxsae deditod.

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