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Register der Parömien.

Die Zahlen vor der Klammer verweisen auf die Seiten, die eingeklammerten Ziffern auf die Paragraphen; a = Anmerkung.

Exheredatus partem facit ad minuendam legitimam 303 (150).
Falsa causa non nocet 150 (79).

Falsa demonstratio non nocet 146 (77).

Hereditas viventis non datur 97 (56).

Heres facta defuncti praestare debet 340 a 4 (169).

In legitimis hereditatibus successio non est 113 (62), 262 (129).

Nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest 98 (57), 111 (62), 138 (73).

Nomina sunt ipso jure divisa 355 a 4 (175).

Portio portioni accrescit 96 a 9 (55), 230 (113), 176 (91).

Positus in condicione non est positus in dispositione 145 (77).

Pretium succedit in locum rei 350 (172).

Semel heres, semper heres 102 (58), 118 (65), 138 (73), 154 (82), 170 (89), 239 (119).

Substitutus substituto est substitutus instituto 169 (88), 173 a 16 (90).
Tot gradus quot generationes 5 (3).

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5 Anm. 2 lies: Stobbe a. a. D. Bd. 1.

59 Anm. 3 lies: Ulpianus libro primo.

155 Anm. 3 lies: oben in Anm. 1.

162 Anm. 6 Zeile 3 lies: civitatum.

163 Anm. 6 lies: Bd. 1 S. 155.

206 Anm. 5 lezte Zeile lies: utile ratione initii, continuum ratione

cursus.

223 statt Anm. 18 im Text lies: 13.

241 Anm. 5 Zeile 3 lies: ut esset is.

245 Anm. 8 Zeile 4 lies: Anm. 7.

260 Zeile 5 von unten lies: Eintritt des Termines.

262 vor § 115" einzuschalten: c).

269 Zeile 5 lies statt er hat ihm“: Der Vertretene hat diesem. 285 Anm. 9 lies: § 240.

289 Anm. 8 müssen wegfallen die Worte: „und sagt“.

307 Zeile 4 von unten lies: mit dem Tode des Verpflichteten.
382 statt § 168 u. s. w. lies: § 168. Der Arrest u. s. w.

469 Zeile 7 von unten lies: selbst wenn dieselbe.

485 Anm. 7 Zeile 1 und 2 lies: Vgl. 1. 31 u. s. w.
486 Anm. 2 Zeile 2 lies: non erit ea.

505 Zeile 9 lies: Anwesenheit.

526 Anm. 10 Zeile 2 lies: Vangerow Bd. 1 § 335.
572 Zeile 9 lies: Das iter.

592 Anm. 2 Zeile 3 lies: vel minuuntur.

633 Zeile 10 lies: d. h. sie sind einer.

639 Anm. 11 leßte Zeile lies: Ao c. s. n. p. a.
642 Anm. 8 Zeile 2 lies: bestehen an beweglichen.
659 Anm. 10 lezte Zeile lies: Bd. 12 S. 222.

Bd. 2 Seite VI lies: Sechster“ Abschnitt statt „Fünfter".

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117 3eile 6 lies: „Beschädigte" statt_„Beschuldigte“.
128 Anm. 5 Zeile 5 lies: hac statt Raec.

157 Anm. 1 Zeile 3 lies: Salkowski u. s. w. 1866.
158 Anm. 2 Zeile 1 lies: Bd. 2 § 353.

158 Anm. 6 Zeile 2 lies: Bd. 19.

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188 Zeile 4 zu streichen:

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159 Anm. 9 Zeile 13 lies: so kann der Delegat.

180 lies: Sechster Abschnitt.

186 Zeile 2 von unten lies: Korrealschulden.

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4"

188 Anm. 4 Zeile 7 von unten lies: „Korrealschuldner“ statt „Verbal

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356 Anm. 3 und 4 Zeile 1 lies: D. h. t. 12, 5.

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379 lies: Constitutum debiti 180 ff. (69).

Viertes Buch.

Das Familienrecht.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Begriffe.

§ 1. Die Familie und das Familienrecht.

Herkömmlicherweise vereinigt man unter dem gemeinsamen Titel des Familienrechtes das Recht der Ehe, der väterlichen Gewalt und der Vormundschaft.

Die Vormundschaft ist zwar im heutigen Rechte kein familienrechtliches Verhältniß mehr, aber sie ist den Familienrechten analog. Es war daher wenig glücklich, daß sie Puchta aus dem Kreise auswies und in das Obligationenrecht stellte, wohin sie nicht paßt.1 Die Zusammengehörigkeit von Ehe, väterlicher Gewalt und Vormundschaft ist evident. Vor allem sind, die historischen Ausgangspunkte gleichartige. Aber auch innerlich sind die Institute eng verwandt. Denn allen gemeinsam ist ihnen, daß eine persönliche Abhängigkeit existirt, die sich ebenso sehr von einer sachenrechtlichen Unterwerfung als von der bestimmt bemessenen, nie die ganze Person erfassenden obligatorischen Verpflichtung unterscheidet.2

Die Familienrechte haben zwei Seiten. Sie sind reine Familienrechte, soweit sie eine persönliche Abhängigkeit begründen, oder

1) Buchta, Band. § 331; Windscheid Bd. 2 § 432 Anm. 4 bringt die Vormundschaft theilweise im Obligationenrechte und theilweise im Familienrechte unter. Damit wird die Sache nicht verbessert.

2) Ueber die juristische Konstruktion der Familienrechte vgl. Bekker, Pandekten Bd. 1 S. 77.

Dernburg, Pandekten. III.

1

Familiengüterrechte, d. h. durch das Familienrecht bedingte Vermögensrechte. Das persönliche Familienrecht ist das grundlegende, da es das Familiengüterrecht durchweg beeinflußt.

Der äußere Mittelpunkt der Familie ist das Haus, welches den Hausvater, seine Frau und seine Kinder umschließt. Das Wort familia bedeutete denn auch ursprünglich in Rom nichts anderes als Hauswesen, d. h. den Hausvater und die Sachen und Personen, welche ihm unterstehen. 3

In weiterer Bedeutung ist die römische Familie der Kreis der Agnaten, d. h. der Personen, die in einer Hausgewalt stünden, wenn der gemeinsame Ahne nicht verstorben wäre. Schon in Rom verstand man endlich unter Familiengliedern auch bloße Blutsverwandte.

Die älteste Organisation der römischen Familie im engeren Sinne war cine patriarchalisch-autokratische. Der Hausvater hatte über seine Ehefrau in manu und über seine Kinder in der potestas eine Herrengewalt, welche einem Eigenthumsrechte außerordentlich ähnlich war. Der Fortschritt in der Geschichte bestand nun darin, an die Stelle dieser autokratischen Herrengewalt gegenseitige persönliche Abhängigkeitsverhältnisse zu sehen, so daß aber immer der Hausvater die führende Stellung behielt.

Dabei war in Rom die Entwickelung eine andere bezüglich der Ehefrau als hinsichtlich der Hauskinder.

a) Das spätere Recht hat mit der Ehe cum manu, bei welcher die Frau in der Gewalt ihres Ehemannes stand, völlig gebrochen. Dieses Institut kommt im justinianischen Rechte nicht mehr vor.

Die Ehegatten sind vielmehr grundsäßlich gleichberechtigt. Immerhin ist die Autorität des Mannes überwiegend.

In Deutschland ist die führende Stellung des Ehemannes in einigen Partikularrechten zu einer Art von Vormundschaft (mundium) verstärkt.

b) Bezüglich der Hauskinder erhielt sich auch im jüngsten römischen Rechte die civile potestas des Hausvaters. Sie wurde jedoch erheblich abgeschwächt.

Viel weiter ging in der Minderung der Gewalt das gemeine Recht.

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3) Mannigfache Bedeutungen des Wortes familia“ führt an Ulpianus libro 46 ad edictum 1. 195 § 1 ff. D. de V. S. 50, 16; vgl. Bekker, Pand. Bd. 1 S. 77.

§ 2. Rognation und Agnation.

Für die Geschichte des römischen Rechtes ist von größter Bedeutung die Unterscheidung der civilen Verwandtschaft - der Agnation - und der natürlichen Verwandtschaft der Kognation.

1. Agnaten sind im allgemeinen die durch den Mannesstamm verwandten. Nach dem besonderen römischen Begriff trat man aber durch capitis deminutio aus der Agnatenfamilie. Dies bezog sich auch auf die nachher erzeugten Nachkommen des Minuirten.

Andererseits zählte zu den Agnaten, auch wer nicht Blutsverwandter, aber durch ein Rechtsgeschäft in die väterliche Gewalt eines Agnaten und damit in die Agnatenfamilie eingetreten war.

2. Kognaten oder Blutsverwandte sind die von einander oder von einem gemeinsamen Dritten abstammende n.o

Blutsverwandt sind die ehelichen Kinder mit ihrem Vater und ihrer Mutter und mit deren Verwandten. Die unehelichen Kinder gelten nur als verwandt mit der Mutter und mit deren Verwandten, nicht aber mit dem Erzeuger und mit dessen Verwandten.8 4

Das älteste römische Recht beachtete einzig die Agnation, also die Verwandtschaft durch den Mannesstamm. Auf der Agnation beruhte namentlich die gesetzliche Erbfolge ausschließlich.

Darin lag ein wichtiges wirthschaftliches und politisches Princip. Die Vermögen blieben in der Familie desselben Namens, sie gelangten nicht an die Verwandten durch Weiber.

1) Die maßgebende Definition der Agnation stammt von Gaj. Inst. III § 10: Vocantur autem agnati qui legitima cognatione juncti sunt: legitima autem cognatio est ea, quae per virilis sexus personas conjungitur: itaque eodem patre nati fratres agnati sibi sunt, qui etiam consanguinei vocantur, nec requiritur an etiam matrem eandem habuerint. item patruus fratris filio et invicem is illi agnatus est. Diese Definition geben wieder § 1 J. de legitima adgn. tut. 3, 2 und andere Stellen des corpus juris. Der Grundbegriff der Agnation ist im deutschen Rechte derselbe wie im römischen. Nur zählen nach römischem Rechte auch die Frauen, welche durch den Mannesstamm verwandt sind, zu den Agnaten. Dies ist dem deutschen Rechte fremd. Die capitis deminutio hat selbstverständlich für den deutschrechtlichen Agnationsbegriff keine Bedeutung. Endlich tritt man in Deutschland durch Adoption nicht in die Agnatenfamilie des Adoptivvaters ein.

2) 1. 1 § 1 D. unde cognati 38, 8. Ulpianus libro 46 ad edictum: Cognati autem appellati sunt quasi ex uno nati aut, ut Labeo ait, quasi commune nascendi initium habuerint.

3) 1. 2, 1. 8 D. unde cognati 38, 8.

4) Als Blutsverwandte - cognati · galten übrigens auch die in die Agnatenfamilie eingetretenen Nichtverwandten. Denn man stellte das Axiom auf, daß der Agnat nothwendig auch als Kognat anzusehen sei, 1. 1 § 4 D. unde cognati 38, 8. Mit dem Austritte aus dem Agnatenverbande hörte die durch die Adoption begründete Rognation auf, 1. 3 D. eod.

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