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Allerdings betrachtete man auch damals in der römischen Gesellschaft die Dos als Frauengut -res uxoria. Doch diese Auffassung hatte noch keinen unmittelbaren Einfluß auf das Recht. Wohl aber wurde es in Folge dessen herkömmlich und galt als Anstandspflicht, daß der Ehemann auf den Fall seines Todes der überlebenden Frau die Dos oder Acquivalente derselben testamentarisch vermachte. Scheidungen ferner wurden nach alter Sitte vom Ehemanne nicht ohne Befragung eines Familienrathes vorgenommen. Dieser befand naturgemäß, falls er die Scheidung billigte, zugleich auch darüber, ob und inwieweit der Frau ihre Dos zurückzuerstatten sei - ein Gutachten, welches den Mann zwar nicht rechtlich verband, dem er sich aber thatsächlich nicht leicht entziehen konnte.

2. Mit der Lockerung der Sitten nahmen seit dem sechsten Jahrhundert der Stadt die frivolen Ehescheidungen überhand.

Nunmehr kamen cautiones rei uxoriae auf, wodurch sich der Mann bei Eingchung der Ehe zur Rückerstattung der Dos für den Fall der Ehescheidung verpflichtete. Ferner aber ertheilte fortan der Prätor_ediktmäßig der Frau die actio rei uxoriae zunächst in Fällen der Ehescheidung, dann auch des Vorversterbens des Ehemannes. Der vom Prätor ernannte arbiter hatte dieselbe Aufgabe wie der vor Zeiten vom Ehemanne berufene Familienrath. Denn die Klageformel wies ihn an, der Frau von ihrer Dos zuzusprechen, was gut und billig

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Ehe cum manu, so war zwar ihr Vermögen von Rechtswegen Eigenthum des Mannes und von wahrer Dos nicht die Rede, doch erhielt die Frau nach ähnlichen Grundsäßen wie bei wahrer Dos nach Auflösung der Ehe einen Rückforderungsanspruch. Vgl. Cicero Topica cap. 4 § 23.

4) Ueber die bezüglichen Vermächtnisse siehe Tit. Dig. de dote praelegata 33, 4 a. a. D. S. 465; Esmein, in seinen Mélanges d'histoire du droit. Paris 1868. Le testament du mari et la donatio ante nuptias".

5) Nach Valerius Marimus II 9 § 2 wurde 2. Antonius im Jahre 446 der Stadt aus dem Senate gestoßen, weil er sich von seiner Frau schied „nullo amicorum in consilium adhibito".

6) Gellius noctes atticae VI cap. 3: memoriae traditum est quingentis fere annis post Romam conditam nullas rei uxoriae neque actiones neque cautiones in urbe Romana aut in Latio fuisse.

7) Nach dem Edikte,,de alterutro" hatte die Frau nur die Wahl, ob sie die ihr von ihrem Manne gemachten leztwilligen Zuwendungen, oder ob sie die actio rei uxoriae beanspruchen wolle, 1. un. § 3 a. C. de rei uxoriae a. tollenda 5, 13, 1. 7 pr. C. Theodosiani de testamentis 4, 4; Czyhlarz a. a. D. S. 476. Das Edikt bezog sich auf alle leßtwilligen Zuwendungen des Mannes an die Frau, also auch auf solche, welche keinen Bezug auf die Dos hatten. Mit Recht bemerkt Esmein mélanges a. a. O., daß der Grundgedanke war, die Frau müsse wählen zwischen dem alten Rechte, gemäß dessen der Ehemann testamentarisch ihre Stellung nach seinem Ermessen regelte, und dem neuen Rechte, welches ihr Rechtsansprüche auf Erstattung der Dos unabhängig von den Anordnungen ihres Mannes gewährte. Die actio rei uxoriae galt eben ursprünglich als etwas außerordentliches, als eine

sei. Er entschied hierüber mit freiestem Ermessen, wie ein Censor. 89 Das Klagerecht war ein außerordentliches, höchst persönliches der Frau. Auf ihre Erben ging es nur über, wenn die Dos bereits von ihr selbst eingefordert war.10

Starb die Frau in der Ehe, so behielt der Mann die Dos. Je= doch stellte sich fest, daß er die dos profecticia an den Besteller zu erstatten habe, wenn dieser seine Tochter überlebte. 11

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3. Die Ansprüche der Frau wurden durch die Gesetzgebung des Augustus konsolidirt. 12 Sie ohne Zweifel sezte die Abzüge von der Dos welche bisher der schuldigen Frau nach richterlicher Willkür gemacht waren, auf feste Quoten. 13 Sie hat ferner der Frau eine wesentliche Sicherung dadurch gewährt, daß die Veräußerung der zur Dos gegebenen italischen Immobilien verboten wurde.

Ueberhaupt ging der Zug der Kaiserzeit dahin, die Befugnisse

Hülfe für den Nothfall. Justinian hob das edictum de alterutro auf. Denn die von ihm gegebene Dotalklage hat einen ganz anderen Charakter als die actio rei uxoriae des vorjustininiaschen Rechtes.

8) Gellius noctes atticae X cap. 23 referirt aus der Rede des älteren Cato ,,de dote" die Worte ,,vir cum divortium fecit mulieri judex pro censore est, si quid perverse tetreque factum est a muliere multatur. Voigt, lex Maenia S. 24 Anm. 31 erachtet hier den Ehemann als den judex. Die vorausgehenden Worte von Gellius: Cato non solum existimatas, sed multatas quoque a judice mulieres refert" weisen, wie Voigt selbst fühlt, auf das Gegentheil hin.

9) Es sind uns die entscheidenden Worte der Formel,,quod ejus aequius melius erit" überliefert, an welche sich der Kondemnationsbefehl schloß. Ihnen mögen etwa die Worte vorausgegangen sein,,quod Aa Aa a No No dotem repetit. Die Rekonstruktion Lenels, edictum S. 242, lautet: si paret Nm Nm Aae Aae dotem partemve ejus reddere oportere quod ejus aequius melius erit condemna. Dies halte ich aus inneren und äußeren Gründen für unmöglich. Denn wenn dem Richter aufgegeben wird, zu untersuchen was der Mann der Frau zu leisten schuldig ist oportet, so ist es inkonsequent, daß er dann nicht hierauf verurtheilen soll, sondern auf das, was ihm gut dünkt. Lenel freilich hält es für unbegreiflich, daß die Formel der Dotalklage dem Richter den unbedingtesten Spielraum gelassen habe. Aber dies entspricht den Quellenzeugnissen. Das freieste Ermessen bestünde zudem auch nach der Formel Lenels. Die positive Regelung der Dotalabzüge steht nicht im Widerspruche, sie gehört erst der Kaiserzeit an. Wegen derartiger Weiterbildung pflegte man in Rom die überkommenen Formeln nicht zu ändern.

10) Ulpiani fragm. VI § 7. Vat. fragm. § 112.

11) Ulpiani fragm. Tit. VI § 4. Vat. fragm. § 108. 1. 6 pr. D. h. t. 23, 3. 12) Vgl. Czyhlarz a. a. D. S. 335.

13) Ulpiani fragm. VI§ 9: Retentiones ex dote fiunt aut propter liberos aut propter mores aut propter impensas aut propter res donatas aut propter res amotas. Abzüge propter liberos fanden statt, wenn die Frau die Schuld der Ehescheidung hatte. Sie betrugen ein Sechstheil für jedes Kind, jedoch nie mehr als drei Sechstel, die Abzüge propter mores seßten gleichfalls Schuld der Frau voraus, sie gingen im Falle des Ehebruches auf ein Sechstel, sonst auf ein Achtel der Dos. Der Ehemann, welcher sich gegen die Frau verfehlte, wurde dadurch bestraft, daß er die Dos zurückgeben mußte, ohne daß ihm die sonst gesetzlichen Rückzahlungstermine zu gute kamen.

der Frau bezüglich der Dos möglichst zu steigern. Der Einfluß der provinziellen Rechte ist hierbei unverkennbar. 14

Insbesondere wurde es immer mehr Sitte, der Frau und ihren Erben beim Eheschluß durch besondere Stipulationen ein unverkürztes Recht auf die Dos zu verschaffen.

4. Hieran knüpfte Justinian. Er stellt die Frau von Rechtswegen so, wie wenn sie die günstigsten Eheverträge abgeschlossen hätte Nach dieser Vorstellung gewährt er ihr eine ordentliche und vererbliche actio tacita ex stipulatu an Stelle der außerordentlichen und höchstpersönlichen actio rei uxoriae.

Es ist also jezt die Dos regelmäßig der Frau oder ihren Erben nach Auflösung der Ehe zurückzuerstatten. Sie verbleibt jedoch dem Manne, wenn die Frau die Schuld an der Scheidung der Ehe trägt.

Justinian begünstigt ferner die Frau durch gesetzliche privilegirte Pfandrechte, welche er dem hergebrachten Konkursprivilegium der Dotalklage hinzufügte. Dazu giebt er ihr außer der persönlichen Klage auf Rückerstattung eine Vindikation der noch existirenden Dotalsachen.

Hiernach ist der Ehemann auch im jüngsten Rechte Eigenthümer der Dotalsachen; doch materiell gehen seine Befugnisse nicht viel über die eines Nicßbrauchers hinaus.

3. Die Begründung des Dotalverhältnisses.

§ 15. a. Die geseßliche Dotationspflicht.

Der Ehemann hat keinen geschlichen Anspruch auf Dotation. Wohl ist ihm seine Frau, welche die Mittel dazu besit, zur Dosbestellung social naturaliter verbunden. Doch eine rechtliche Verbindlichkeit der Frau hierzu besteht nicht; vielmehr ist es Sache der Gatten, dies unter sich zu ordnen.

Dagegen hat die Frau vor wie nach Abschluß der Ehe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Dotation, d. h. auf Gewährung einer Dos an ihren Mann: 2

14) In dem unter Kaiser Galba durch den Statthalter von Egypten erlassenen Edikte des Tiberius Julius Alexander erscheint die Dos ohne Zweifel nach dortigem Provinzialrechte nicht als Eigenthum des Ehemannes. Vgl. Bechmann a. a. D. S. 111. Ebenso war es nach griechischen Rechten, vgl. Schoemann, der attische Prozeß 1. Aufl. S. 419.

1) 1. 32 § 2 D. de condictione indebiti 12, 6.

2) Die Klage steht also der Frau zu und nicht dem Manne, es sei ihm denn

a) gegen ihren Vater und väterlichen Großvater. Die Verpflichtung ist nicht durch väterliche Gewalt bedingt. Sie besteht zwar nicht, wenn die Tochter genügendes eigenes Vermögen zur Dosbestellung hat; aber auch dann gilt eine vom Vater bestellte Dos im Zweifel als aus dessen eigenem Vermögen und nicht aus dem Vermögen der Tochter gegeben, welches er verwaltet."

b) Auch die Mutter ist in Fällen dringenden Bedürfnisses zur Dotation ihrer Tochter verbunden.67

c) Nach kanonischem Rechte muß der Schwängerer die geschwächte Jungfrau heirathen und dotiren. Anstatt dessen fordert die gemeinrechtliche Praxis Heirath oder Dotirung.

Die Dotationspflicht des Schwängerers ist von anderer Art als

die Forderung der Frau cedirt; die Bestellung der Dos hat aber an den Mann und nicht an die Frau zu geschehen.

3) Die Verpflichtung des Vaters, seine Tochter zu dotiren, war ursprünglich nur eine sociale; eine gefeßliche wurde sie erst in der Kaiserzeit, 1. 19 D. de ritu nuptiarum 23, 2. Der Hergang dürfte folgender gewesen sein. Die lex Julia de maritandis ordinibus erklärte magistratischen Zwang für zulässig, wenn die Eltern ihre Kinder mit Unrecht am Heirathen hinderten. Die Interpretation erblickte ein derartiges Hinderniß schon darin, daß man der Tochter die übliche, den Verhältnissen entsprechende Dos nicht mitgab. Dies bestätigten Severus und Caracalla. Anders Czyhlarz S. 172 und dort citirte.

4) Da selbst die Mutter, wenn auch nur aus besonderen Gründen, zur Dosbestellung verbunden ist, so ist gewiß der Vater dotationspflichtig, auch wenn er nicht mehr Gewalthaber ist; vgl. auch 1. 7 D. de dotis collatione 37, 7 und 1. 7 C. de dotis promissione 5, 11.

5) 1. 5 § 12 D. h. t. 23, 3, 1. 7 C. de dotis promissione 5, 11.

6) 1. 14 C. de dotis promissione jure dotium 5, 12. Diocletianus et Maximianus: Mater pro filia dotem dare non cogitur nisi ex magna et probabili vel lege specialiter expressa causa. Durch besondere Gejegesbestimmung wurde die kezerische Mutter verpflichtet, die orthodore Tochter zu dotiren. 1. 19 § 3 C. de haereticis 1, 5. Dies ist nicht mehr praktischen Rechtens.

7) Die Verbindlichkeit der geseßlich zur Dotation verbundenen Eltern ist eine höchst persönliche. Nur wenn die Klage bereits gegen sie erhoben war, sind deren Erben haftbar. Der Umfang der Dotationspflicht bemißt sich nach den Vermögensverhältnissen des Verpflichteten, sowie der Zahl der von ihm auszustattenden Kinder, auch die Verhältnisse des zu dotirenden Ehemannes kommen, wenn auch nur sekundär, in Betracht. Eine Verpflichtung zur erneuten Dotation Redotation ist im Falle des Ueberganges zu einer neuen Ehe dann anzunehmen, wenn die Tochter die früher ihre gegebene Dos nicht mehr hat, ohne daß ihr dolus oder culpa lata zur Last fällt.

8) 1. X. de adulteriis 5, 16. Si seduxerit quis virginem nondum desponsatam dormieritque cum ea, dotabit eam et habebit uxorem. Dies entsprechend 2 Mos. XXII, 16, 17. Schon seit dem 15. Jahrhundert legte der Gerichtsgebrauch die Worte dahin aus „duc aut dota". Alle geschlechtlich Unbescholtenen haben den Anspruch, seien sie nun als Jungfrauen oder Wittwen verführt. Gemeinrechtlich genügt Verführung auch wenn sich keine Schwangerschaft anschließt, doch fordern diese viele Partikularrechte. Die Klage hat den Charakter einer Schadensklage, sie steht nur der Geschwängerten selbst zu, geht aber auch gegen die Erben des Verführers. Vgl. Stobbe Bd. 3 § 204.

der Frau bezüglich der Dos möglichst zu steigern. Der Einfluß der provinziellen Rechte ist hierbei unverkennbar. 14

Insbesondere wurde es immer mehr Sitte, der Frau und ihren Erben beim Eheschluß durch besondere Stipulationen ein unverkürztes Recht auf die Dos zu verschaffen.

4. Hieran knüpfte Justinian. Er stellt die Frau von Rechtswegen so, wie wenn sie die günstigsten Eheverträge abgeschlossen hätte Nach dieser Vorstellung gewährt er ihr eine ordentliche und vererbliche actio tacita ex stipulatu an Stelle der außerordentlichen und höchstpersönlichen actio rei uxoriae.

Es ist also jezt die Dos regelmäßig der Frau oder ihren Erben nach Auflösung der Ehe zurückzuerstatten. Sie verbleibt jedoch dem Manne, wenn die Frau die Schuld an der Scheidung der Ehe trägt.

Justinian begünstigt ferner die Frau durch gesetzliche privilegirte Pfandrechte, welche er dem hergebrachten Konkursprivilegium der Dotalklage hinzufügte. Dazu giebt er ihr außer der persönlichen Klage auf Rückerstattung eine Vindikation der noch existirenden Dotalsachen.

Hiernach ist der Ehemann auch im jüngsten Rechte Eigenthümer der Dotalsachen; doch materiell gehen seine Befugnisse nicht viel über die eines Nicßbrauchers hinaus.

3. Die Begründung des Dotalverhältnisses.

§ 15. a. Die gesehliche Dotationspflicht.

Der Ehemann hat keinen geschlichen Anspruch auf Dotation. Wohl ist ihm seine Frau, welche die Mittel dazu besitzt, zur Dosbestellung social-naturaliter verbunden. Doch eine rechtliche Verbindlichkeit der Frau hierzu besteht nicht;1 vielmehr ist es Sache der Gatten, dies unter sich zu ordnen.

Dagegen hat die Frau vor wie nach Abschluß der Ehe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Dotation, d. h. auf Gewährung einer Dos an ihren Mann: 2

14) In dem unter Kaiser Galba durch den Statthalter von Egypten erlassenen Edikte des Tiberius Julius Alexander erscheint die Dos ohne Zweifel nach dortigem Provinzialrechte nicht als Eigenthum des Ehemannes. Vgl. Bechmann a. a. D. S. 111. Ebenso war es nach griechischen Rechten, vgl. Schoemann, der attische Prozeß 1. Aufl. S. 419.

1) 1. 32 § 2 D. de condictione indebiti 12, 6.

2) Die Klage steht also der Frau zu und nicht dem Manne, es sei ihm denn

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