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a) gegen ihren Vater und väterlichen Großvater. Die Verpflichtung ist nicht durch väterliche Gewalt bedingt. Sie besteht zwar nicht, wenn die Tochter genügendes eigenes Vermögen zur Dosbestellung hat; aber auch dann gilt eine vom Vater bestellte Dos im Zweifel als aus dessen eigenem Vermögen und nicht aus dem Vermögen der Tochter gegeben, welches er verwaltet.5

b) Auch die Mutter ist in Fällen dringenden Bedürfnisses zur Dotation ihrer Tochter verbunden." 7

c) Nach kanonischem Rechte muß der Schwängerer die geschwächte Jungfrau heirathen und dotiren. Anstatt dessen fordert die gemeinrechtliche Praxis Heirath oder Dotirung.s

Die Dotationspflicht des Schwängerers ist von anderer Art als

die Forderung der Frau cedirt; die Bestellung der Dos hat aber an den Mann und nicht an die Frau zu geschehen.

3) Die Verpflichtung des Vaters, seine Tochter zu dotiren, war ursprünglich nur eine sociale; eine gesegliche wurde sie erst in der Kaiserzeit, 1. 19 D. de ritu nuptiarum 23, 2. Der Hergang dürfte folgender gewesen sein. Die lex Julia de maritandis ordinibus erklärte magistratischen Zwang für zulässig, wenn die Eltern ihre Kinder mit Unrecht am Heirathen hinderten. Die Interpretation erblickte ein derartiges Hinderniß schon darin, daß man der Tochter die übliche, den Verhältnissen entsprechende Dos nicht mitgab. Dies bestätigten Severus und Caracalla. Anders Czyhlarz S. 172 und dort citirte.

4) Da selbst die Mutter, wenn auch nur aus besonderen Gründen, zur Dosbestellung verbunden ist, so ist gewiß der Vater dotationspflichtig, auch wenn er nicht mehr Gewalthaber ist; vgl. auch 1. 7 D. de dotis collatione 37, 7 und 1. 7 C. de dotis promissione 5, 11.

5) 1. 5 § 12 D. h. t. 23, 3, 1. 7 C. de dotis promissione 5, 11.

6) 1. 14 C. de dotis promissione jure dotium 5, 12. Diocletianus et Maximianus: Mater pro filia dotem dare non cogitur nisi ex magna et probabili vel lege specialiter expressa causa. Durch besondere Gesezesbestimmung wurde die teherische Mutter verpflichtet, die orthodore Tochter zu dotiren. 1. 19 § 3 C. de haereticis 1, 5. Dies ist nicht mehr praktischen Rechtens.

7) Die Verbindlichkeit der geseßlich zur Dotation verbundenen Eltern ist eine höchst persönliche. Nur wenn die Klage bereits gegen sie erhoben war, sind deren Erben haftbar. Der Umfang der Dotationspflicht bemißt sich nach den Vermögensverhältnissen des Verpflichteten, sowie der Zahl der von ihm auszustattenden Kinder, auch die Verhältnisse des zu dotirenden Ehemannes kommen, wenn auch nur sekundär, in Betracht. Eine Verpflichtung zur erneuten Dotation Redotation - ist im Falle des Ueberganges zu einer neuen Ehe dann anzunehmen, wenn die Tochter die früher ihre gegebene Dos nicht mehr hat, ohne daß ihr dolus oder culpa lata zur Last fällt.

8) 1. X. de adulteriis 5, 16. Si seduxerit quis virginem nondum desponsatam dormieritque cum ea, dotabit eam et habebit uxorem. Dies entsprechend 2 Mos. XXII, 16, 17. Schon seit dem 15. Jahrhundert legte der Gerichtsgebrauch die Worte dahin aus „duc aut dota". Alle geschlechtlich Unbescholtenen haben den Anspruch, seien sie nun als Jungfrauen oder Wittwen verführt. Gemeinrechtlich genügt Verführung auch wenn sich keine Schwangerschaft anschließt, doch fordern diese viele Partikularrechte. Die Klage hat den Charakter einer Schadensklage, sie steht nur der Geschwängerten selbst zu, geht aber auch gegen die Erben des Verführers. Vgl. Stobbe Bd. 3 § 204.

diejenige der Eltern. Denn diese Dotation ist an die Geschwächte selbst zu leisten. Sie ist ferner unabhängig davon, ob dieselbe eine Verheirathung in Aussicht hat und kann nicht zurückgefordert werden, wenn sie sich nicht verheirathen sollte.

§ 16. b. Die Dosbestellung.

1. Die Dos ist dem Ehemanne zu bestellen. Ihm kommt sie auch zu, wenn er in väterlicher Gewalt steht. Dann tritt sie aber als Adventizgut in den Nießbrauch und in die Verwaltung des Vaters und diesem liegt der Unterhalt des Hausstandes der Eheleute ob.1

Die Dos ist dem Manne auch dann bestellt, wenn deren Auszahlung auf seine Rechnung und nach seinem Willen an einen Dritten geschah, so daß dieser der Eigenthümer wird.

2. Bestellen kann die Dos jeder, also die Frau, ihre Eltern, Dritte. Man ist Besteller der Dos, auch wenn sie ein Anderer für uns leistet. 3. Gegenstand der Dos kann alles sein, was einen Vermögenswerth hat und übertragbar ist.

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Dotalgegenstände sind namentlich körperliche Sachen, ferner ding= liche Rechte an solchen, insbesondere Nicßbrauchsrechte, sei es, daß für den Ehemann ein Nicßbrauch begründet oder daß ihm ein bestehender Nießbrauch der Ausübung nach übertragen wird, nicht minder Forderungen, Autor- und andere Urheberrechte. Die Dotirung kann auch durch Verzichte, insbesondere durch Erlaß von Forderungen geschehen, die gegen den Mann bestanden. Es können die gesammten Vermögensrechte des Bestellers, namentlich der Frau, zur Dos werden.5 6

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1) Selbstverständlich wurde die Dos nach altem Rechte Eigenthum des Gewalthabers des Ehemannes. Nach justinianischem Rechte muß sie Adventizgut werden, soweit sie nicht a patre des Mannes kommt. Doch sind die Ansichten getheilt. Vgl. einerseits Bechmann a. a. D. Bd. 2 S. 45 und S. 283, andererseits Brinz a. a. D. S. 1 230.

2) 1. 78 § 2 D. h. t. 23, 3. Auch durch Verzicht auf einen Ususfrukt des Dozbestellers an einem Grundstücke des Mannes kann die Dotirung geschehen. 1. 78 pr. § 1 D. h. t. 23, 3.

3) 1. 2 C. de obligationibus 4, 10.

4) 1. 43 pr. § 1 D. h. t. 23, 3.

5) 1. 72 pr. D. h. t. 23, 3. Hierin liegt keine Universalsuccession. Vielmehr bleibt der Besteller der Schuldner der Passiva des Vermögens und kann die zu deren Tilgung nöthigen Beträge zurückhalten.

6) Eine Dos kann auch der Art bestellt werden, daß man ein Legat zu Gunsten des Ehemannes, welcher der Erbe ist, ausschlägt oder auf eine Erbschaft zum Vortheil des Ehemannes, welcher Substitut oder Intestaterbe ist, verzichtet; 1. 14 § 3 D. de fundo dotali 23, 5. Vorausgesetzt ist natürlich auch in diesen Fällen die Zustimmung des Mannes, dazu, daß das in Folge des Verzichtes ihm zufallende Dos sei.

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Häufig geschicht das Einbringen unter einer Schäßung. Diese wirkt in der Regel wie ein Verkauf; daher spricht man von einer dos venditionis causa aestimata. Dabei gilt die Schäßungssumme statt des inferirten als das Dotalobjekt, und deren Betrag ist nach Auflösung der Ehe zu erstatten. Daraus folgt, daß dem Ehemanne die Abnugung der inferirten Objekte und selbst die Gefahr ihres zufälligen Unterganges und Verderbes zur Last fällt, andererseits aber auch die Vortheile aus denselben verbleiben. Natürlich ist die Schäßung auch in anderem Sinne möglich, z. B. um eventuell die Höhe des Ersatzes zu bestimmen, falls der Ehemann schuldhafterweise die Dotalobjekte nicht restituiren sollte."

4. Die Dotirung vollzieht sich

a) durch unmittelbare Uebereignung der Dotalobjekte dotis datio- und sonstige direkte Zuwendung, z. B. durch Cession einer Forderung oder Erlaß einer solchen,

b) durch Versprechen. Dasselbe forderte in der klassischen Zeit entweder eine Stipulation oder eine Zusage des Bestellers dictio― und deren Annahme. 10 Schon in der christlichen Kaiserzeit aber genügte formloser Vertrag pollicitatio,11 12

7) Ueber die s. g. dos aestimata vgl. Bechmann_a. a. D. S. 212; Czyhlarz a. a. D. S. 151 und in Lindes Zeitschrift n. F. Bd. 20 n. 1; Sternberg, Beiträge § 2.

8) Einerseits heißt es aestimatio venditio est" 1. 10 § 6 D. h. t. 23, 3 Ulpianus libro 34 ad Sabinum, vgl. 1. 14 und 1. 15 D. eod., 1. 10 C. h. t. 5, 12; andererseits erfahren wir von Ulpian 1. 16 D. eod., sie sei „non simplex venditio sed dotis causa“. Deshalb ist unter anderem eine dem Sachwerthe der inferirten Sache nicht entsprechende Schäßung anfechtbar.

9) 1. 50 D. soluto matrimonio 24, 3. Es kommt auch der Vertrag vor, daß entweder die Tarsumme oder die inferirte Sache zurückzuerstatten ist. Dann hat in der Regel der Mann als Schuldner nach den Grundsäßen der Alternativobligationen die Wahl. In diesem Falle trägt er zwar die Gefahr des zufälligen Unterganges der inferirten Dotalsachen, durch welchen die Obligation zur einfachen wird, aber nicht die der Abnuzung und der zufälligen Verschlechterung, denn er kann die eingebrachten Sachen, auch wenn sie abgenutzt oder zufällig verderbt sind, zurückgeben. Andere Konsequenzen ergeben sich, wenn der Frau das Wahlrecht zwischen den Sachen und der Schäßungssumme durch den Vertrag eingeräumt wird.

10) Ulpian fragm. VI. § 1. Dos aut datur aut dicitur aut promittitur § 2. Dotem dicere potest mulier, quae nuptura est et debitor mulieris, si jussu ejus dicat: item parens mulieris virilis sexus per virilem sexum cognatione junctus, velut pater avus paternus; dare promittere dotem omnes possunt. Die dotis dictio diente auch zum Schulderlaß. Uebrigens ist sie vielfach_dunkel. Die neueste Besprechung ist von Bernstein in den Festgaben der Berliner Juristen für Beseler 1885 S. 79 ff.

11) Nach 1.6 C. h. t. 5, 11 bedarf es ,,in pollicitatione rerum dotalium" der Stipulation nicht. Diese Vollicitation ist nicht, wie manche annehmen, ein einseitiges, nicht acceptirtes Versprechen im Sinne der 1. 3 D. de pollicitationibus 50, 12, oben Bd. 2 § 9. Denn die Dosbestellung begründet Verpflichtungen auch des Mannes und ist daher ohne dessen Acceptation nicht zu vollziehen.

Mit dem Vertragsschluß ist der Mann dotirt. Denn sein Vermögen ist jezt durch ein Forderungsrecht vermehrt. Die Auszahlung des Versprochenen ist Tilgung einer Schuld. Das Gezahlte wird aber Gegenstand der Dos.

Regelmäßig sind Dotalversprechen vom Eheschluß an fällig. Von da ab kann der Besteller durch Mahnung in Verzug gesezt werden. Auch ohne Mahnung werden Früchte und Zinsen mit dem Ablauf von zwei Jahren seit Abschluß der Ehe geschuldet. 18 14

5. Das seitens der Frau in die Ehe gebrachte ist nur Dos, wenn die Absicht der Betheiligten auf eine Dotirung ging. Mit ausdrücklichen Worten muß diese Absicht nicht erklärt sein. 15

6. Der Besteller der Dos haftet dem Manne wegen Eviktion der Dotalobjekte:

a) wenn dieselben venditionis causa geschäßt wurden, nach den Regeln des Verkaufes,

hat. 16

b) im Falle eines Dolus,

c) wenn sich der Besteller besonders wegen Eviktion verpflichtet

Unter der pollicitatio dotis ist vielmehr ein formloser Vertrag zu verstehen, eine Bedeutung, welche das Wort pollicitatio sehr häufig hat. Vgl. Schloßmann Vertrag S. 153.

12) Häufig behauptet man, das Versprechen einer Dos verbinde, auch wenn es Inhalt und Umfang des Versprochenen ganz offen lasse. Dies geht zu weit. Man muß vielmehr die allgemeinen Grundsäße über unbestimmt lautende Versprechen auch hier anwenden; vgl. oben Bd. 2 § 15. Verspricht also, wer zur Bestellung in einem gewissen Maße nach den socialen Ansichten als verbunden gilt, eine Dos in unbestimmter Weise, thut dies namentlich der Vater der Frau, so ist anzunehmen, daß zugesagt werden soll, was nach Herkommen und Brauch unter den bezüglichen Verhältnissen geleistet zu werden pflegt. 1. 69 § 4 D. h. t. 23, 3. Erklärt aber ein Dritter in ganz unbestimmter und vager Weise, eine Dos bestellen zu wollen, so ist dies illusorisch, eine Redensart; denn es fehlt an jedem Maßstabe dafür, was er leisten wollte und wozu er verurtheilt werden kann. 1. 1 C. de dotis promissione 5, 11. Anders ist es wiederum, wenn der Frau eine angemessene, den Verhältnissen entsprechende Dos zugesagt wird. Dann ist der Umfang der Dos zu bemessen nach den Bedürfnissen der Gatten und ihrem Stande unter Berückfichtigung der Stellung des Versprechenden zu den Eheleuten und unter Beachtung seiner Vermögensverhältnisse. Vgl. 1. 3 C. h. t. 5, 11.

13) 1. 31 §§ 5-8 C. h. t. 5, 12.

14) Dem Besteller der Dos stand in der Regel gegenüber der Klage des Ehemannes das beneficium competentiae zu 1. 7 pr. § I D. soluto matrimonio 24, 3. Vgl. aber auch 1. 84 D. h. t. 23, 3.

15) Ueber besondere Fälle, in denen man das Einbringen der Dos als selbstverständlich ansah, vgl. 1. 24, 1. 30, 1. 40, 1. 64 D. h. t. 23, 3. Siehe überhaupt Bechmann in Bekkers Jahrbuch Bd. 5 n. 14.

16) Die Haftung für Eviktion der Dotalsachen ist sehr bestritten. a) Viele behaupten, der Besteller sei zur Eviktion stets verbunden, wenn er die Dos versprochen habe, weil sein Versprechen dann durch Hingabe des versprochenen Gegenstandes nicht gehörig erfüllt sei". So Arndts Pand. § 403 und in seinen civ. Schriften Bd. 1

7. Die Dosbestellung geschieht nicht selten vor dem Eheschlusse. Dann kann das Dotalobjekt unmittelbar Vermögen des Mannes werden; zur Dos wird es gleichwohl erst mit dem Eheschlusse. 17 Kommt es hierzu nicht, so hat der Besteller wegen Vereitelung des Zweckes der Uebercignung eine condictio auf Rückgewähr.

Die Zuwendung kann auch geradezu durch die Eheschließung bedingt sein, so daß sie sich erst mit ihr perficirt.

Ucbereignung körperlicher Sachen zur Dotirung vor der Ehe gilt im Zweifel als unbedingt, Versprechen 18 und Schulderlaß 19 als durch den Eheschluß bedingt.

8. Die Dos bildet ein besonderes Vermögen, welches wächst und sich mindert. Seine Bestandtheile können wechseln :

a) von Rechtswegen, also ohne den Willen der Ehegatten, z. B. in Folge einer Expropriation der Dotalsachen gegen Entschädigung, 20

b) durch Uebereinkunft von Mann und Frau über den Umtausch

S. 487. Hiergegen sprechen die oben Bd. 2 § 107 Anm. 5 angeführten inneren Gründe. Cb etwas zunächst als Dos versprochen und dann erst geliefert wird, oder sofort übergeben wird, ist oft durch zufällige Umstände bestimmt. Daraus eine verschiedene Haftung wegen Eviktion herzuleiten, widerspricht den Parteiintentionen. b) Windscheid Bd. 2 § 495 Anm. 5 behauptet, dem Manne stehe in jedem Falle nach neuerem Rechte ein Eviktionsanspruch zu, „weil in der Uebergabe einer Sache zur Dos zugleich eine verpflichtende Erklärung zur Dos geben zu wollen liege". Diese Auffassung ist konsequenter als die von Arndts, aber den Quellen widerspricht sie entschieden. Unzweideutig weisen 1. 16 und 1. 52 D. h. t. 23, 3 darauf hin, daß der Mann Ansprüche wegen Eviktion der Dos nur habe, wenn das evincirte entweder ästimirt war oder ein besonderes Versprechen wegen Haftung für Eviktion abgegeben war. Hiermit stimmt die 1. 1 C. h. t. 5, 12 vollständig überein. Severus et Antoninus. Evicta re, quae fuerat in dotem data, si pollicitatio ursprünglich dictio vel promissio fuerit interposita, gener contra socerum vel mulierem seu heredes eorum condictione ursprünglich ex dictione vel ex stipulatione agere potest. Sin autem nulla pollicitatio vel promissio intercesserirt, post evictionem ejus, si quidem res aestimata fuerit, ex empto competit actio. Sin vero hoc non factum est, si quidem bona fide eadem res in dotem data est, nulla marito competit actio: dolo autem dantis interposito de dolo actio adversus eum locum habebit. Die neueren be ziehen meist die pollicitatio und promissio ,,interposita" auf eine ,,dos" promissa. Die Worte deuten hierauf aber nicht. Es ist von einem pactum de evictione praestanda die Rede. Vgl. Brinz Vd. 2 S. 1262. Besteht eine geseßliche Totationspflicht und ist diese in Folge der Eviktion unerfüllt, so kann allerdings Redotation gefordert werden. Dies ist ein besonderer Fall.

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17) 1. 7 § 3 D. h. t. 23, 3 und 1. 8 D. eod. Callistratus libro 2 quaestionum: Sed nisi hoc evidenter actum fuerit, credendum est hoc agi, ut statim res sponsi fiant et, nisi nuptiae secutae fuerint, reddantur, 1. 6 D. de cond c., d. c. n. s. 12, 4. Vgl. Brinz Bd. 2 S. 1228.

18) l. 21 D. h. t. 23, 3. Ulpianus libro 35 ad Sabinum: Stipulationem, quae propter causam dotis fiat constat habere in se condicionem hanc,,si nuptiae fuerint secutae", et ita demum ex ea agi posse, quamvis non sit expressa condicio, si nuptiae, constat 1. 83 D. h. t. 23, 3.

19) 1. 43 D. h. t. 23, 3.

20) Vgl. 1. 78 § 4 D. h. t. 23, 3.

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