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Die Fälle der Einweisung und des Interdiktes führen darauf zurück, daß der Implorant entweder vermuthlicher Erbe ist, oder ein Anrecht darauf hat, künftiger Erbe zu werden.

1. Um vermuthliches Erbrecht handelt es sich in folgenden Fällen: a) Wer in einem äußerlich fehlerfreien Testamente zum Erben ernannt ist, erhält Einweisung in den Nachlaß durch s. g. missio ex lege ultima de edicto divi Hadriani tollendo, wie auch eine possessorische Klage gegen etwaige Erbschaftsbesizer pro herede oder pro possessore.

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Illiquide Einreden werden in diesem Verfahren nicht beachtet. Der Gegner muß daher die bezüglichen Einwendungen gegen das Testament mittels Erhebung der Erbschaftsklage geltend machen, wenn er den Besitz zurückerhalten will.

b) Wer ein Verhältniß darlegt, welches ihn als Intestat= erben des Erblassers erscheinen läßt, insbesondere Verwandtschaft oder Ehe, erhält gleichfalls nach der Praxis Einweisung und possessorische Klage. Illiquide Einwendungen kommen auch hier nicht in Betracht.

c) Das edictum Carbonianum verstattet dem Unmündigen, welcher als Kind des Erblasfers dessen Erbschaft in Anspruch nimmt, wenn diese Eigenschaft bestritten und nicht offenbar unbegründet ist, die Ausschung des Erbschaftsprozesses bis zu seiner Mündigkeit zu fordern und inzwischen bonorum possessio zu agnosciren, 3 welche ihm, wenn er Kaution leistet, die volle Erbenstellung interimistisch gewährt und Unterhalt aus der Erbschaft verschafft.5

dem aber auch sei, jedenfalls hat man seit dem Mittelalter das interdictum quorum bonorum als summarisches und interimistisches Rechtsmittel aufgefaßt und hiernach possessorische Erbschaftsklagen ausgebildet. Das Summarische besteht aber nicht in einer besonderen Weise des prozessualischen Verfahrens, auch nicht darin, daß die der Klage zu Grunde liegenden Thatsachen statt bewiesen, bloß bescheinigt werden müssen. Zweifelsohne kennt das Prozeßverfahren der C.P.D. keinen summarischen Prozeß von solcher Art. Das Summarische bezieht sich nur darauf, daß der Prozeßstoff vermindert wird, daß es genügt, Thatsachen vorzubringen und zu be weisen, welche den Kläger prima facie als den Erben erscheinen lassen, während illiquide Behauptungen des Beklagten in diesem Verfahren nicht verhandelt werden. So faßte schon vor der C.P.O. Briegleb, summarische Prozesse S. 208 die Summarietät des interdictum quorum bonorum auf.

2) 1. 3 C. de edicto divi Hadriani tollendo et quemadmodum scriptus heres in possessionem mittatur 6, 33. Vgl. Paulus sent. III, 5 §§ 14 ff., Löhr in Lindes Zeitschrift Bd. 6 n. 9. Wer ein jüngeres fehlerfreies Testament vorlegen kann, geht natürlich vor.

3) Tit. Dig. de Carboniano edicto 37, 10, Cod. 6, 17, Leist bei Glück, Bücher 37 und 38 Bd. 4 S. 67.

4) 1. 15 D. h. t. 37, 10.

5) 1.5 § 3 D. h. t. 37, 10.

Die gemeinrechtliche Geltung ist höchst problematisch."

2. Einweisungen zu Gunsten erwarteter Erben sind folgende: a) die bonorum possessio furiosi nomine.

Der ständig Geisteskranke erwirbt zwar als Hauskind die Erbschaft seines Hausvaters nothwendigerweise, als freiwilliger Erbe fann er aber angetragene Erbschaften nicht erwerben. Denn ihm fehlt zum Antritt die natürliche Fähigkeit, und seinem Vormunde wurde die Legitimation nicht zugestanden, ihn hierbei zu vertreten. Dagegen erwirbt er durch gerichtliche Erklärung seines Vormundes eine bonorum possessio, durch welche er interimistisch die Stellung eines Erben und das Recht auf Bezug von Alimenten erlangt. 10

Wird er gesund, so steht ihm der Erwerb der Erbschaft oder deren Ablehnung frei. 11

Stirbt er während der Geisteskrankheit, so geht die Erbschaft, da er sie troh der Agnition der bloß provisorischen bonorum possessio nicht erwarb, nicht auf seine Erben über. Es tritt vielmehr successive Berufung der anderweiten Erben seines Erblassers cin, wobei, allgemeinen Grundsägen entsprechend, die Zeit des Todes des Geisteskranken, also der neuen Berufung maßgebend ist.12

6) Ein Hauptgesichtspunkt bei der „causae cognitio“ des Prätors, welche der Ertheilung der bonorum possessio Carboniana vorauszugehen hat, war - 1.3 § 5 D. h. t. 37, 10 - „an expediat pupillo repraesentari cognitionem an potius differri in tempus pubertatis." Nach den heutigen Verhältnissen wird die Frage stets zu verneinen sein. Denn es macht für den Ausgang des Prozesses nicht den geringsten Unterschied, ob das angebliche Kind noch unmündig ist, oder 14, beziehungsweise 12 Jahre überschritten hat. Das mündig gewordene Kind ist nach deutschen Verhältnissen nicht in der Lage, besser als sein Vormund die Beweise für seine Legitimität zu sammeln oder nachdrücklicher auf die Richter zu wirken. Es ist nicht die Rede davon, daß es einen deutschen Richter durch sein persönliches Erscheinen oder gar durch seine Deklamationen zu seinen Gunsten stimmt, wie dies beim römischen Geschworenen der Fall war. Ein Fall der Anwendung der bonorum possessio Carboniana in Deutschland ist daher nicht bekannt, wenn sie auch bei den Schriftstellern, als dem gemeinen Rechte angehörend, fortgeführt wird.

7) Vgl. unten § 161.

8) 1. 7 C. de curatore furiosi 5, 70. Tit. Dig. de bonorum poss. furioso 37. 3. 9) Dies, ohne daß er Kaution leisten muß.

10) hat jedoch der Geisteskranke eigenes Vermögen, so soll ihn der Kurator zunächst aus diesem erhalten, 1. 51 pr. D. de her. pet. 5, 3.

11) 1. 7 § 8 C. de cur. fur. 5, 70.

12) Die 1. 7 § 8 C. h. t. 5, 70 besagt: Sin autem in furore diem suum obierit vel in suam sanitatem perveniens eam repudiaverit, si quidem successio est, ad eos referatur, volentes tamen, id est vel ad substitutum vel ab intestato heredes, vel ad nostrum aerarium: eo scilicet observando, ut hi veniant ad successionem, qui mortis tempore furiosi propinquiores existant ei ad cujus bona vocabantur, si non in medio erat furiosus. Warum gedenkt die Verordnung

b) Der bedingt eingesezte Testamentserbe konnte in Rom während des Obschwebens der Bedingung eine interimistische bonorum possessio secundum tabulas erlangen.

Dies ist, wie oben ausgeführt wurde, nicht in gemeinrechtlichem Gebrauche. 18

c) Achnliche Zwecke, wie die bisher besprochenen Missionen, verfolgt die missio ventris nomine. 14

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Wenn sich nämlich zur Zeit des Todes des Erblassers ein Kind desselben im Mutterleibe befindet, das möglicherweise im Falle der Geburt Erbe wird, so kann die Mutter in der Zwischenzeit für die Dauer ihrer Schwangerschaft Alimente verlangen und sich zu diesem Zwecke in die vakante Erbschaft einweisen lassen. Die Mutter eines fremden Kindes, das zum Erben eingescht ist, erhält ein entsprechendes Recht nur dann, wenn sie sich anderweit nicht ernähren könnte.

Diese Mission wird nicht dem künftigen Erben, also dem Kinde ertheilt, 15 sondern der Mutter. Sie geschieht nicht zur Sicherung eines Erbrechtes, sondern zur Erhaltung von Mutter und Kind.

Die Alimentation der Schwangeren gilt als eine Erbschaftsschuld. 16 Rückerstattung kann, falls nicht Betrug im Spiele war, selbst dann nicht beansprucht werden, wenn der erwartete Erbe nicht geboren wird. Zur Feststellung und Auszahlung der Alimente wird ein curator ventris crnannt.

Da trop der Einweisung der Mutter die Erbschaft ruhend ist, so ist außerdem ein curator bonorum im Interesse der künftigen Erben und der Erbschaftsgläubiger zu bestellen. Schon in Rom wurde in der Regel dieselbe Person zum curator ventris und bonorum ernannt, und dies dürfte heutzutage ausnahmlos der Fall sein.17

nicht außer den Substituten und dem Fiskus der Miterben des Geistes kranken, denen durch Akkrescenz dessen vakant werdende Portion zukommen müßte? Die herrschende Ansicht sieht hierin ein Versehen der Redaktion, eine Lücke, die aus dem Grundgedanken der Verordnung zu ergänzen ist. Besondere Absicht wollte hierin Vangerow finden im Archiv für civ. Praxis Bd. 30 n. 1. Danach suchte er das Princip, von welchem Justinian ausgeht, in anderer Weise zu bestimmen, als die herrschende Ansicht thut. Dagegen erklärten sich mit Recht: Friß in Lindes Zeitschrift N. F. Bd. 4 n. 5 und Löhr ebendaselbst n. 7.

13) Oben Bd. 3 § 82 Anm. 5 und 6.

14) Tit. Dig. de ventre in possessionem mittendo et curatore ejus 37, 9. Dernburg, Pfandrecht Bd. 1 S. 405, Leist bei Glück, Bücher 37 und 38 Bd. 4 S. 1. 15) Andere, z. B. Bachofen, Pfandrecht Bd. 1 S. 282 nehmen dagegen an, daß der noch ungeborene Erbe den vorläufigen Erbschaftsbesiß erhalte.

16) l. 9 D. h. t. 37, 9.

17) 1. 1 § 18 D. h. t. 37, 9.

Zweites Kapitel.

Der Erwerb der Erbschaft.

§ 160. Uebersicht. Geschichtliches.

Zur Zeit der klassischen Juristen war die Weise des Erbschaftserwerbes je nach der Rechtslage sehr verschieden. Es beruhte vor allem der Erwerb der hereditas und der bonorum possessio auf verschiedenen Grundsätzen.

1. Bezüglich des Erwerbes der hereditas war wieder zu unterscheiden:

a) Erwerb durch Erben, die nicht in der Gewalt des Erblassers standen - heredes extranei oder voluntarii.

Er geschah durch Willensentschluß, und zwar in der Regel formlos und zu beliebiger Zeit.

Häufig jedoch schrieb der Erblasser eine cretio vor, d. h. eine förmliche wörtliche Erklärung über den Antritt, welche innerhalb ge= wisser Frist abzugeben war.

Die Frist betrug herkömmlich 100 Tage. Sie lief meist von dem Augenblicke an, in dem der Erbe Kenntniß von seiner Berufung erhielt, cretio vulgaris. Aber sie konnte auch unmittelbar vom Todestage des Erblasfers an gesezt sein cretio continua. Dies geschah

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natürlich nicht leicht, wenn nicht Gefahr im Verzuge war.1

Die christliche Kaiserzeit hat die cretio beseitigt.2

b) Die Hausfinder beerbten ihren Hausvater nach Civilrecht ohne Willensentschluß. Doch konnten sie sich nach prätorischem Rechte von der väterlichen Erbschaft mittels jus abstinendi losmachen, wenn sie sich nicht freiwillig eingemischt hatten.

Hiernach wurde auch den Hauskindern die Erbenstellung definitiv nur durch ihren Willensentschluß zu Theil.

c) Die mit der Freiheit eingesezten Sklaven des Erblassers

1) Gajus Inst. II §§ 164 ff. Nur von der cretio vulgaris handelt Ulpian fragm. XXII §§ 27 und 28. Cretio est certorum dierum spatium, quod datur instituto heredi ad deliberandum utrum expediat ei adire hereditatem necne, velut: „Titius heres esto cernitoque in diebus centum proximis, quibus scieris poterisque nisi ita creveris exheres esto." Cernere est verba cretionis dicere ad hunc modum: „Quod me Maevius heredem instituit, eam hereditatem adeo cernoque."

2) 1. 17 C. de jure deliberandi 6, 30.

die necessarii Willen Erben..

wurden auch nach prätorischem Rechte wider ihren

Nur konnten sie in Folge des prätorischen beneficium separationis ihr nicht aus der Erbschaft stammendes Vermögen dem Zugriffe der Erbschaftsgläubiger entziehen.

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2. Die bonorum possessio wurde stets nur durch einen gerichtlichen Akt erworben. Das galt auch für Hauskinder und testamentarisch freigelassene Haussklaven.

Der Erwerb war an die Frist von 100 Tagen, bei Descendenten und Ascendenten des Erblassers an die Frist eines Jahres von der Berufung ab gebunden.*

Noch im justinianischen Rechte bestand die Verschiedenheit des Erwerbes von hereditas und bonorum possessio.

Aber im gemeinen Rechte ist die bonorum possessio, soweit sie Erbrecht begründete, in der hereditas aufgegangen. Ihr Erwerb vollzieht sich daher ausschließlich nach den Grundsäßen der hereditas. Dies gilt z. B. auch für das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, welches nur in der bonorum possessio wurzelt. Zu unterscheiden ist also gemeinrechtlich nur noch:

a) Erwerb durch fremde Erben,

b) Erwerb durch die Hauskinder des Erblassers.

A. Erwerb durch fremde Erben.

§ 161. Voraussetzungen und Form des Antrittes und der
Ablehnung.1

Fremde, d. h. der väterlichen Gewalt des Erblassers zur Zeit seines Todes nicht unterstehende Personen, erwerben die angetragene Erbschaft nur durch Willensentschluß.

Der Entschluß des Antrittes der Erbschaft, wie seiner Ablehnung der Repudiation ist ein schwerwiegender. Dies war im vorjustinianischen Rechte in ganz besonderem Maße um deswillen der Fall, weil damals der Erbe unausweichlich, wenn er angetreten hatte,

3) Gajus Inst. II §§ 154 und 155.

4) Oben Bd. 3 § 62 Anm. 10.

5) Arndts § 508 Anm. 1 und dort citirte Schriftsteller.

1) Tit. Dig. de a. vel o. her. 29, 2, Cod. de jure deliberandi 6, 30, de repudianda vel abstinenda hereditate 6, 31. Köppen, Lehrbuch des Erbrechtes und dort citirte.

Dernburg, Pandelten. III.

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