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Manche betrachten die Abtretung einer deferirten geseßlichen Erbschaft als ein dem jüngsten römischen und dem heutigen Rechte angehörendes Institut.2

Hiergegen sprechen aber äußere und innere Gründe.

Denn in der justinianischen Kompilation sind alle Stellen des älteren Rechtes ausgemerzt, welche das Institut regelten. Einige Anspielungen auf dasselbe sind allerdings nicht eliminirt. Aber sie sind viel zu entfernt, als daß sich die Vorausseßungen und Wirkungen des Institutes aus ihnen rekonstruiren ließen.3

Die Zulassung solcher Cession ist aber auch bedenklich. Denn sie ermöglicht dem berufenen Erben, sich den pekuniären Vortheil der Erbschaft durch den Kaufpreis anzueignen und die Erbschaftsgläubiger auf einen chikanösen und gewissenlosen Käufer zu verweisen.

§ 168. Die Veräußerung der Erbschaft.1

Zulässig sind Veräußerungen, insbesondere Verkäufe erworbener Erbschaften. 28

2) Hierfür sind Puchta, Pand. § 503 und Windscheid Bd. 3 § 601 Anm. 4, dagegen ist neuerdings Köppen, Lehrbuch des Erbrechts S. 143 Anm. 2.

3) Die Hauptstelle ist die 1. 4 § 28 D. de doli mali exc. 44, 4. Ulpianus libro 76 ad edictum: Si, cum legitima hereditas Gaji Seji ad te perveniret et ego essem heres institutus, persuaseris mihi per dolum malum, ne adeam hereditatem, et posteaquam ego repudiavi hereditatem, tu eam Sempronio cesseris pretio accepto isque a me petat hereditatem: exceptionem doli mali ejus qui ei cessit, non potest pati. Dieser Entscheidung Ulpians lag allerdings der Gedanke zu Grunde, daß die Klagen des Cessionars der hereditas legitima aus seinem eigenen, durch die Tession geschaffenen Erbrechte erwachsen, daß er also nicht mit einer ihm abgetretenen Erbschaftsklage seines Verkäufers auftrete. Es ist aber nicht anzunehmen, daß die Kompilatoren diesen Zusammenhang durchschauten. Sie unterstellten vielmehr einen gewöhnlichen Erbschaftskauf und flickten auf denselben eine Entscheidung auf, welche zwar zu dessen Principien nicht paßte, die ihnen aber zweckmäßig schien.

1) Tit. Dig. de hereditate vel actione vendita 18, 4. Cod. 4, 39; Keller, Institutionen S. 325; Avenarius, der Erbschaftskauf 1877.

2) In dem Verkaufe einer dem Verkäufer deferirten Erbschaft liegt zugleich deren Antritt durch den Verkäufer, eine pro herede gestio. Schwer begreiflich ist, daß dies z. B. Arndts § 512 in Abrede stellt und Köppen, Lehrbuch S. 154 die Veräußerung einer erst deferirten Erbschaft gar „als nichtig“ erachtet. Gilt doch sogar als Erbschaftsantritt, wenn der Berufene die ihm deferirte Erbschaft testamentarisch weiter vermacht, 1. 6 C. de jure deliberandi 6, 30. Allerdings findet sich die Aeußerung Ulpians libro 7 ad Sabinum 1. 6 D. de R. J. 50, 17: Non vult heres esse, qui ad alium transferre voluit hereditatem. Das war aber bezüglich der alten in jure cessio hereditatis von Ulpian ausgesprochen. Es paßt im justinianischen Rechte etwa noch für Fälle, in denen der Institut durch Vertrag mit dem Substituten diesem die Erbschaft überläßt.

3) Denkbar ist auch der Verkauf der einem Dritten zugefallenen Erbschaft, 1. 8 D. h. t. 18, 4. Es muß aber eine Erbschaft bestehen, damit das Geschäft gültig sei, 1. 7 D. h. t. 18, 4.

Dernburg, Pandekten. III.

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Solche Geschäfte ändern nichts an den Verpflichtungen des Erben gegenüber den Erbschaftsgläubigern und anderen Berechtigten.

Sie begründen aber zwischen den Kontrahenten die gegenseitige Verbindlichkeit, das wirthschaftliche Resultat herzustellen, wie wenn der Käufer und nicht der Verkäufer der Erbe wäre.4

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1. Der Verkäufer ist hiernach zur Uebertragung aller Nachlaßaktiven verbunden. Er hat körperliche Sachen durch Tradition zu übereignen, Forderungen durch Cession." Und zwar ist zu übertragen, was zum Nachlaß im Augenblicke des Verkaufsschlusses gehört und sich hieraus noch weiter entwickelt. Wegen solcher Erbschaftsobjekte, die der Verkäufer vor dem Verkaufe der Erbschaft entfremdete, haftet er, wenn ihm Dolus oder grobe Verschuldung zur Last fiel, dem getäuschten Käufer."

Der Verkäufer steht in der Regel dafür ein, daß dem Käufer der verkaufte Nachlaß zukommt und verbleibt. 10 Aber wegen Eviktion oder wegen verborgener Mängel einzelner Nachlaßobjekte haftet er nicht, außer in Fällen besonderer Garantie, von Dolus und von grober Verschuldung. 11

Streitig ist, ob der Käufer, welcher von einem Theilerben dessen Erbe kauft, auch die später seinem Verkäufer anwachsenden Theile

4) 1. 2 pr. D. h. t. 18, 4. Ulpianus libro 49 ad Sabinum: Venditor hereditatis satisdare de evictione non debet, cum id inter ementem et vendentem agatur, ut neque amplius neque minus juris emptor habeat, quam apud heredem futurum esset, 1. 2 § 18 D. cit. . . . aequissimum videtur emptorem hereditatis vicem heredis optinere.

5) Der Verkäufer bleibt natürlich Eigenthümer der Nachlaßsachen, solange deren Tradition an den Erbschaftskäufer nicht vollzogen ist. Daher 1. 6 C. h. t. 4, 39.

6) Vgl. 1. 5 C. h. t. 4, 39. Auch Forderungen und andere Rechte, welche der Verkäufer persönlich für Rechnung der Erbschaft erwarb, hat er abzutreten, 1. 2 §8 D. h. t. 18, 4.

7) 1. 2 § 1 D. h. t. 18, 4. Plerumque autem hoc agi videtur, ut quod ex hereditate pervenit in id tempus quo venditio fit id videatur venisse.

8) 1. 2 § 4 D. h. t. 18, 4.

9) 1. 2 § 5 D. h. t. Die 1. 2 § 3 D. h. t. bemerkt „sed et rerum ante venditionem donatarum pretia praestari aequitatis ratio exigit". Dies ist gewiß nicht ohne Unterscheidung anzuwenden, weil keineswegs unter allen Umständen den Vertragsintentionen entsprechend.

10) Es kann auch bloß das „etwaige", vermeinte Erbrecht des Verkäufers veräußert sein. Dann haftet der Verkäufer, wenn sich seine Erbansprüche als illusorisch herausstellen, nicht, es falle ihm denn Dolus zur Last, 1. 10, 1. 11 D. h. t. 18, 4.

11) 1. 1 C. de evictionibus 8, 44, 1. 14 in fin., l. 15 D. h. t. 18, 4, 1. 33 pr. D. de aedilicio edicto 21, 1.

zu beanspruchen hat? Es ist dies Frage der Auslegung des Vertrages, im Zweifel aber zu verneinen. 12

2. Der Käufer hat eine doppelte Verbindlichkeit, nämlich:

a) den bedungenen Kaufpreis zu entrichten,

b) dem Verkäufer die Erbschaftslasten abzunehmen.

3. Ansprüche zwischen dem Verkäufer und dem Erblasser, welche durch den Erbschaftserwerb konfundirt wurden, sind ihrem wirthschaftlichen Erfolge nach wieder herzustellen. 18

4. Die Erbschaftsgläubiger und Legatare können den Verkäufer als ihren Schuldner, unerachtet des Verkaufes, in Anspruch nehmen. 14 Nach heutigem Rechte übernimmt aber auch der Erbschaftskäufer die Erbschaftsschulden mittels des Kaufgeschäftes, so daß ihn die Gläubiger gleichfalls belangen können. 15

Viertes Kapitel.

Die Wirkungen des Erbschaftserwerbes.

I. Die Repräsentation des Erblassers durch den Erben.

§ 169. Die Rechtsstellung des Erben im allgemeinen.

Der Erbe tritt in Folge des Erbschaftserwerbes an die Stelle des Erblassers.1 Demnach werden:

a) alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers unmittelbar mit dem Erbschaftserwerbe die seinen.

Dies gilt insbesondere von den Rechten und Pflichten, die dessen Vermögen zugehörten. Denn die Vererblichkeit der Vermögensrechte ist die Regel.2

12) Siehe obeu § 122 Anm. 8. Die Ansichten sind sehr getheilt, vgl. die bei Avenarius a. a. D. S. 58 citirten.

13) 1. 2 § 18 und § 19 D. h. t. 18, 4, l. 9 D. communia praediorum 8, 4. 14) 1. 2 C. h. t. 4, 39, 1. 28 D. de donationibus 39, 5.

15) Dies ist freilich bestritten. Vgl. aber die bei Avenarius a. a. D. S. 93 citirten Belege.

1) Oben Bd. 3 § 55.

2) Unvererblich sind unter anderem Nießbrauch und Alimentationsansprüche oben Bd. 2 § 31. lichkeit der Deliktsansprüche siehe oben Bd. 2 § 129.

vgl. oben Bd. 1 § 246 Ueber die passive Ünvererb

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b) Des weiteren verbinden die Rechtshandlungen des Erblassers den Erben wie eigene Handlungen. Hat daher der Erblasser Sachen seines künftigen Erben veräußert oder verpfändet, so konvalescirt das vom Erblasser verliehene Recht mit dem Erwerb des Erben. c) In Folge der Universalsuccession flicßen die Vermögen des Erblassers und des Erben zu einer Einheit zusammen. Daher erlöschen Forderungen und dingliche Rechte, die zwischen dem Erblasser und dem Erben bestanden, mit dem Erschaftserwerbe durch Konfusion.

Immerhin wirkt die historische Thatsache, daß der Nachlaß des Erblassers ein selbständiges Vermögen bildete, auch nach dem Erbschaftserwerbe noch fort. Daher muß die Erbschaft noch immer in vielen und wichtigen Beziehungen als eine Einheit – ein Sondervermögen behandelt werden.7 Als ein solches Sondervermögen erscheint die Erbschaft namentlich bei Anordnung eines Universalfideikommisses, ferner im Falle der Separation des Nachlasses auf Antrag der Erbschaftsgläubiger, in gewissem Maße auch, wenn der Erbe die Rechtswohlthat des Inventars hat, und bei der Erbschaftsklage.

§ 170. Absonderungsrecht der Erbschaftsgläubiger.1

Die Konfusion des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist den Erbschaftsgläubigern nachtheilig, wenn der Erbe überschuldet, der Nachlaß aber nicht oder doch weniger überschuldet ist. Denn in Folge der Konfusion der Vermögen unterliegen die Erbschaftsgläubiger nunmehr der Konkurrenz der eigenen Gläubiger des Erben und müssen mit diesen im Falle der Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Erben in das Theil gehen, während sie ohne den Antritt des Erben aus dem Nachlasse vollständige oder doch bessere Befriedigung erwarten durften.

Hierin liegt eine Unbilligkeit, die gesunder Kreditgewährung nicht förderlich ist. Denn der Gläubiger kann bei der Kreditirung nur die

3) Oben Bd. 1 § 182 Anm. 11.

4) Daher der Spruch: „heres facta defuncti praestare debet".

5) Oben Bd. 1 § 216.

6) Oben Bd. 1 § 267 Anm. 10.

7) Andere Auffassungen hat Brinz Bd. 3 S. 2.

1) Tit. Dig, de separationibus 42, 6, Cod. de bonis auct. judicis possidendis . . et de separationibus 7, 72. Die in meinem preuß. Privatrecht Bd. 3 § 233 ausgesprochenen Auffassungen sind in einigen Beziehungen hier modificirt.

Person und die Umstände seines Mitkontrahenten prüfen, nicht aber berechnen, wie lange er lebt und wer sein Erbe wird.

Andererseits ist der Vortheil, den die eigenen Gläubiger des Erben auf Kosten der Erbschaftsgläubiger erlangen, ein unverdienter; er würde nicht selten eine Prämiirung ungesunden Kredites bilden.

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Diese Erwägungen führten dahin, den Erbschaftsgläubigern Separation des Nachlasses zu gewähren, damit sie sich aus demselben vorzugsweise befriedigen. Sie haben dies Recht nicht bloß im Falle des Konkurses des Erben, sondern auch, wenn sie sonst durch die Konkurrenz der Gläubiger des Erben ge= fährdet wären. 8

1. Jeder einzelne Nachlaßgläubiger ist selbständig zum Antrage auf Separation befugt.*

Auch Legatare haben das Separationsrecht, denn auch sie verdienen Befriedigung aus dem Nachlasse vor den Gläubigern des Erben.5 2. Der Antrag auf Separation ist ausgeschlossen:

a) wenn der Antragsteller den Erben bereits als Schuldner annahm,

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b) wenn die Separation thatsächlich unausführbar wurde, weil die Vermögen unscheidbar verschmolzen sind,?

c) nach Ablauf von 5 Jahren von dem Erbschaftserwerb an.8 3. Die Separation geschieht durch richterliches Erkenntniß. Zu ihrer Durchführung ist ein Nachlaßkurator zu ernennen, welcher die Gläubiger befriedigt. Ist der Nachlaß zahlungsunfähig, so kann Konkurs über ihn eröffnet werden. Ueberschuß über die Erbschaftsschulden fommt natürlich dem Erben, beziehungsweise seinen Gläubigern zu gute.

2) 1. 1 § 1 D. h. t. 42, 6.

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3) Der Prätor versprach die Separation causa cognita", 1. 2.C. h. t. 7, 72. Sie wurde danach vorzugsweise in Fällen des Konkurses des Erben bewilligt, 1. 1 §§ 1 und 9, 1. 6 D. h. t. 42, 6, aber auch in anderen Fällen, 1. 1 §§ 6 und 18 D. h. t.

4) 1. 1 § 16 D. h. t. 42, 6.

5) 1. 6 pr. D. h. t. 42, 6. Den Erbschaftsgläubigern stehen sie natürlich nach. 6) 1. 1 §§ 10, 11 und 15 D. h. t. 42, 6. Solche Kreditirung liegt z. B. im Abschluß neuer Zinsverträge mit dem Erben, Annahme eines Bürgen, keineswegs aber schon darin, daß man Zinszahlungen auf verzinsliche Erbschaftsschulden vom Erben annimmt. Offenbar genügt auch nicht Klage gegen den Erben, troßdem daß „judicio contrahitur", denn die Klage geschieht „ex necessitate", 1. 7 D. h. t. 42, 6. 7) 1. 1 § 12 D. h. t. 42, 6.

8) 1. 1 § 13 D. h. t. 42, 6.

9) Die Separation hat zur Folge, daß der Nachlaß bezüglich der Nachlaßgläubiger so zu behandeln ist, wie wenn nicht angetreten wäre. Daher kann die Anwendung von K.D. § 202 nicht in Abrede gestellt werden.

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