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äußerung wegen Nußens, unter Zustimmung eines zu diesem Zwecke bestellten Kurators des minderjährigen Kindes, ist gleichfalls als gültig anzusehen.

3. Gemäß deutscher Rechtsauffassung hat der Vater die natürliche Vormundschaft über seine minderjährigen Kinder. In Gemäßheit derselben kann er solche Kinder persönlich durch Geschäfte zu deren Nutzen verpflichten, 10 ferner für dieselben auf angetragene Erbschaften verzichten.

4. Der Nießbrauch des Hausvaters ist der Ausübung nach abtretbar. Die Nuzungen des Kindesvermögens können daher von den Gläubigern des Vaters in Anspruch genommen werden. Sie fallen in die Konkursmasse, wenn über das Vermögen des Vaters Konkurs eröffnet wird. Der Vater kann aber aus ihnen die Mittel zu seinem Unterhalt und zu dem seiner Kinder beanspruchen. 11

5. Wegen ihres Muttergutes hatten die Hauskinder nach römischem Rechte eine Generalhypothek am Vermögen des Vaters, 12 wovon im praktischen Rechte wenig übrig ist. Nach der Konkursordnung haben sie aber wegen der regulären Adventicien ein Vorrecht im Konkurse ihres Vaters.13

§ 35. Das freie Kindesvermögen.

Mehrere Bestandtheile des Kindesvermögens sind frei von dem Nießbrauche und der Verwaltung des Hausvaters. Für sie alle gilt, daß was sich aus ihnen entwickelt und mit ihnen vom Kinde erworben wird, in die gleiche Rechtslage tritt.

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1. Freies Kindesvermögen ist vor allem das peculium castrense,1 d. h. der Erwerb des Haussohnes als Soldat. Zuerst erhielt der

9) Die Hauskinder können unter Einwilligung des Vaters ihre Adventicien unter Lebenden veräußern, 1. 8 § 5 C. h. t. 6, 61. Hieraus ist zu folgern, daß auch der Vater mit Zustimmung des Kindes veräußern darf. Dagegen erklärt sich Marezoll a. a. D. Aber nur das ist richtig, daß, wenn der Vater solchergestalt veräußert, der Erlös Adventizgut wird. Vgl. Seuffert, Archiv Bd. 8 n. 60; Windscheid Bd. 2 § 517 Anm. 14.

10) R.G. Bd. 15 S. 192 und 197.

11) K.D. § 1 Abs. 2. Dies muß auch gegenüber Einzelexekutionen gelten. 12) 1. 8 § 4 C. de secundis nuptiis 5, 9, 1. 6 § 4 C. h. t. 6, 61. Dernburg, Pfandrecht Bd. 1 S. 376.

13) K.D. § 54 Ziff. 5. ·

1) Tit. Dig. de castrensi peculio 49, 17. Cod. 12, 336. Eine besonders gründliche Monographie ist Fitting, das castrense peculium 1871.

2) 1. 11 D. h. t. 49, 17. Macer libro 2 de re militari: Castrense peculium est, quod a parentibus vel cognatis in militia agenti donatum est vel quod

Haussohn durch Augustus die Befugniß, über solchen Erwerb leztwillig zu verfügen; später erlangte er die unbeschränkte Verfügung über denselben; schließlich erkannte man ihn als freien Eigenthümer an.*

Dies galt als Begünstigung des Soldatenstandes, hatte aber seinen tieferen Grund darin, daß der Berufsfoldat durch den Dienst von Hause getrennt und, oft in weiter Ferne stationirt, selbständig wirthschaften mußte. Auf seine Verhältnisse paßte daher die auf das Zusammenleben und die gemeinsame Arbeit der Glieder des Hauses gegründete alte Familienverfassung nicht mehr.

Zum peculium castrense gehörten Sold und Beute des Soldaten, das zu seiner militärischen Ausstattung gewährte, ferner Zuwendungen von Kommilitonen, endlich auch Erbschaften seitens seiner Frau.5

2. Denselben Charakter erhielt seit der christlichen Kaiserzeit das peculium quasi castrense, der Erwerb als Staatsbeamter, Advokat oder Geistlicher, da alle diese Personen Namen, Ehre und Rechte der Soldaten erhielten, nicht minder das vom Regenten oder der Regentin geschenkte, da dies als nach besten Rechten verliehen galt.

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3. Freies Kindesgut bilden endlich die irregulären Adventicien, in Folge von Gesetzen Justinians.8

Sic entstehen durch liberale Zuwendungen von Dritten an das Kind, die unter Ausschluß des Nicßbrauches und der Verwaltung des

ipse filiusfamilias in militia acquisiit, quod nisi militaret adquisiturus non fuisset. nam quod erat et sine militia adquisiturus id peculium ejus castrense non est. 1. 1 Č. h. t. 12, 36, 1. 8 D. h. t. 49, 17.

3) pr. I. quibus non est permissum 2, 12, Ulp. fragm. XX § 10.

4) Nach Hadrian wurde der Sohn als Eigenthümer des peculium castrense angesehen, Fitting a. a. D. S. 131. Starb aber das Hauskind ohne Testament, so galt das Vermögen in Gemäßheit des alten Rechtes doch als dem Vater verblieben, 1. 2, 1. 14 pr., 1. 19 § 3 D. h. t. 49, 17. In Gemäßheit der Novelle 118 änderte sich auch dies, und vererbt sich dies Vermögen in Ermangelung eines Testamentes nach den Regeln der gewöhnlichen Intestaterbfolge.

5) 1. 13 D. h. t. 49, 17.

6) Ueber die Entstehung des peculium quasi castrense vgl. Fitting S. 416, über den Umfang Fitting S. 447.

7) Die gemeinrechtliche Gewohnheit behandelt, über das römische Recht weit hinausgehend, aber dem modernen Rechtsbewußtsein entsprechend, als peculium quasi castrense alles, was ein Hauskind durch persönliche, nicht rein manuelle oder handwerksmäßige Thätigkeit außerhalb des väterlichen Gewerbes erwirbt. Siehe Fitting S. 628. In unserem Jahrhundert wurde diese Gewohnheit freilich überwiegend von den Theoretikern als nicht quellenmäßig verworfen. Siehe Fitting a. a. D. S. 630.

8) Buchholz, Fälle der extraordinären Adventicien in Lindes Zeitschrift Bd. 14

n. 11.

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Vaters erfolgen, ferner durch den Verzicht des Vaters auf Nuzung und Verwaltung.

Nach positiver Bestimmung gehört auch hierher, was das Hauskind von einem seiner Geschwister ab intestato crerbt hat, wenn der Vater Miterbe war. Dann soll sich nämlich der Vater mit seinem Erbtheil begnügen. 10

Der großjährige Haussohn verwaltet das irreguläre Adventizgut persönlich; für den minderjährigen ist ein Kurator zu bestellen. Dies kann auch der Vater sein. Er handelt dann aber als Vormund und Vertreter des Kindes, nicht kraft väterlichen Rechtes.

Ueber seine irregulären Adventicien kann das Hauskind nicht testiren, wohl aber über sein peculium castrense und quasi castrense.

Drittes Kapitel.

Rechte und Pflichten der Eltern.

§ 36. Rechte bezüglich der Person des Kindes.

Im alten Rom war die Person des Kindes der Gewalt seines Hausvaters unbedingt unterworfen, Leben und Tod stand in dessen Hand, nicht minder das Recht zum Verkaufe des Kindes.

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Im jüngsten römischen Rechte blieb hiervon nur die Befugniß des Hausvaters zu mäßiger Züchtigung des Hauskindes und zum Verkaufe von Neugeborenen aus Noth.2

Gemeinrechtlich ist es Elternrecht, die Kinder zu erzichen und zu leiten. Hieraus ergeben sich ihre Befugnisse über die Person des Kindes. Die väterliche Gewalt als solche hat in dieser Richtung keine besondere Bedeutung mehr.

In erster Linie hat der Vater die Erziehung, auch wenn er die

9) Nov. 117 cap. 1. Die bloße Ausschließunge vom Nießbrauch nimmt dem Vater noch nicht das Recht der väterlichen Verwaltung, R.G. Bd. 10 S. 149. 10) Nov. 118 cap. 2.

1) 1. 3, 1. 4 C. de patria potestate 8, 46. In schwereren Fällen kann der Vater bei der Obrigkeit härtere Bestrafung, insbesondere Unterbringung in Besserungsanstalten beantragen.

2) 1. 2 C. de patribus qui filios distraxerint 4, 43. Burchardi, das gemeinrechtliche Erziehungsrecht im Archiv für civ. Praxis Bd. 8 n. 8.

Gewalt über das Kind nicht haben sollte, in zweiter Linie hat sie die Mutter. Diese aber geht in der Regel dem Vater vor, wenn er die Schuld einer Scheidung der Ehe hat, nicht minder, wenn sein Lebenswandel das Wohl des Kindes gefährden würde.*

Das Erziehungsrecht begreift grundsäglich die religiöse Erziehung des Kindes in sich. Nach dem 14. Jahre dem s. g. Unterscheidungsjahre kann das Kind aber sein religiöses Bekenntniß selbständig bestimmen. 5

Die Klage auf Gestattung der Wegführung des Kindes und dessen Auslieferung - das interdictum de liberis exhibendis et ducendis -, welche zunächst dem Hausvater zustand, gebührt derzeit demjenigen der Eltern, welcher das Erziehungsrecht hat. Der Beklagte kann sich auf Verträge, durch welche ihm die Erziehung überlassen wird, nur berufen, wenn sie dem Kinde von Nußen sind.s

§ 37. Gegenseitige Alimentationspflicht von Ascendenten und Descendenten.1

Daß Eltern ihre Kinder im Bedürfnißfalle zu erhalten haben, lehrt Natur und Instinkt, und daß die Kinder ihre Eltern in Fällen der Noth nicht im Stiche lassen, ist Pflicht der Dankbarkeit und Pietät. Aehnliche Verbindlichkeiten haben entferntere Ascendenten und Descendenten gegeneinander.

Seit der Kaiserzeit wurden diese Pictätspflichten extra ordinem flagbar. Dabei war die nähere Festschung vom konkreten Falle und

3) Nov. 117 cap. 7. Die Regel ist keine unbedingte. Das Vormundschaftsgericht bestimmt nach seinem Ermessen im Interesse des Kindes. Es kann daher auch dem schuldigen Theile die Erziehung überlassen, wenn derselbe hierzu fähiger erscheint, 1. un. C. divortio facto 5, 24.

4) 1. 1 § 3 D. de liberis exhib. 43, 30.

5) Daß in gemischten Ehen die Religion des Vaters bis zu den Unterscheidungsjahren entscheide, nahm der Friedenserekutionskongreß zu Nürnberg vom Jahre 1650 mit Zustimmung der katholischen und evangelischen Stände an. Glück Bd. 2 S. 225. Der Begriff der Unterscheidungsjahre wurde reichsgeseßlich nicht festgestellt und blieb gemeinrechtlich bestritten; meist nahm man an, daß das 14. Jahr das maßgebende sei. 6) Tit. Dig. de liberis exhibendis 43, 30. Vgl. die bei R.G. Bd. 10 S. 115 citirten.

7) Vgl. 1. 2, 1. 3 C. de liberis exhibendis 8, 8.

8) Weiter geht in der Annahme der Unverbindlichkeit derartiger Verträge R.G. Bd. 10 S. 114.

1) Tit. Dig. de agnoscendis et alendis liberis 25, 3; Puggé im rhein. Museum Bd. 3 S. 559; Reinhard in Lindes Zeitschrift Bd. 13 n. 5; Mandry, Familiengüterrecht Bd. 1 S. 246; Pernice in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte n. F. Bd. 5 Š. 22.

dem Befunde der Umstände abhängig. Die Normen blieben daher vielfach flüssige.

Gemeinrechtlich werden die Alimente in derselben Weise wie ein gewöhnlicher Geldanspruch eingeklagt. Es haben sich festere Regeln gebildet, aber die besondere Lage des Falles ist immer noch zu würdigen und zu beachten. Sonst wird leicht, was höchste Billigkeit sein sollte, rücksichtslose Härte.

1. In welcher Reihenfolge die Ascendenten verbunden sind, ist streitig. Natürlicherweise liegt die Alimentationspflicht zunächst den unmittelbaren Eltern ob, und zwar in erster Linie dem Vater, in zweiter der Mutter. Nur in Ermangelung leistungsfähiger Eltern sind die Großeltern verbunden. Zwischen den väterlichen und den mütterlichen Großeltern ist kein Unterschied zu machen.2

Andererseits haben auch die Ascendenten zunächst ihre näheren und dann erst ihre entfernteren Descendenten in Anspruch zu nehmen.

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Mehrere in gleicher Linie Pflichtige haften solidarisch. Doch fordert die Billigkeit des Verhältnisses, daß, wer die Last zunächst trägt, seinen Rückgriff gegen diejenigen nehmen kann, welche wie er verpflichtet

waren.

2. Vorausgesezt ist die Bedürftigkeit des Klägers, also Armuth und Arbeitsunfähigkeit, oder doch unverschuldete Verdienstlosigkeit desselben. 4

Durch grobe Verlegung der Kindes- oder der Elternpflicht wird der Anspruch verwirkt.5

Die Alimente sind standesgemäß zu gewähren.

3. Der Beklagte muß zur Reichung der Alimente im Stande sein, sei es aus seinem Vermögen, sei es auch aus seinem Verdienste. Aber nur zu Gunsten unmündiger Kinder ist die Verpflichtung eine

2) 1. 5 §§ 1 ff. D. h. t. 25, 3. Eine bestimmte Ordnung der Pflichtigen hat sich in Rom nicht ausgebildet. Die Grundsäße des Tertes hat das R.G. Bd. 4 S. 151 angenommen und insbesondere die Ansicht verworfen, daß der väterliche Großvater vor dem mütterlichen hafte.

3) Mandry a. a. D. S. 256 nimmt an, daß mehrere in gleicher Linie Verpflichtete gemeinsam“ in Anspruch zu nehmen seien, so daß der einzelne nach Verhältniß seines Vermögens und seiner Leistungsfähigkeit beizutragen hätte. Da gegen hat sich das R.G. Bd. 4 S. 151 für solidarische Verhaftung jedes einzelnen erklärt. Da sich die Quellen über die Frage nicht aussprechen, wird es bei der Entscheidung des Reichsgerichts sein Bewenden behalten müssen.

4) 1. 5 § 7 D. h. t. 25, 3.

5) 1. 5 § 11 D. h. t. 25, 3, 1. 4 C. de alendis liberis 5, 25. R.G. Bd. 5 S. 156. Die ältere, nicht quellenmäßige Annahme, daß unwürdige Verwandte wenigstens auf nothdürftige naturalia wenn auch nicht auf standesgemäße Alimente

civilia Anspruch hätten, wird in der neueren Zeit allgemein verworfen.

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