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Verbindlichkeiten ein, die analog den zwischen dem Mündel und seinem Vormund bestehenden behandelt werden.1

Dritte, welche mit dem vermeinten Tutor - dem falsus tutor in rechtliche Verhandlungen treten, können dadurch benachtheiligt werden, daß diesem in Wahrheit die Befugniß fehlt, den Mündel zu verbinden. Sie erhielten deshalb in Rom Entschädigungsansprüche, wenn der vermeinte Tutor in Dolus war. Nach gemeinem Rechte sind ihnen solche Ansprüche auch wegen bloßer Verschuldung des vermeinten Vormundes zuzugestehen.3

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1) Es war eine eigene actio wegen des Falles vom Prätor proponirt, deren demonstratio lautete: Quod Ns Ns pro tutore Ai Ai negotia gessit; die intentio war fikticisch, da die Folgen eintreten sollten, wie wenn der gerirende Tutor gewesen wäre. Tit. de eo qui pro tutore 27, 5; Lenel, edictum S. 257.

2) Der Prätor hatte in dieser Richtung zwei Edikte aufgestellt. Das eine ver sprach restitutio in integrum, wenn der Gläubiger des Pupillen mit demselben unter Autorität eines vermeinten des falsus tutor die Litiskontestation vollzogen hatten, wodurch er seine actio gegen den Pupillen konsumirte, ohne in dem erhobenen Prozeß siegen zu können, 1. 1 §§ 1, 2 und 6 D. quod falso tutore 27, 6, Lenel edictum S. 99. Das andere Edikt lautete: In eum qui, cum tutor non esset, dolo malo auctor factus esse dicetur, judicium dabo, ut, quanti ea res erit, tantam pecuniam, condemnetur, 1. 7 pr. D. eod. 27, 6, Lenel S. 99. Diese Dolusklage war zwar zunächst gleichfalls für den Fall_bestimmt, daß gegen den Pupillen falso tutore auctore Prozesse geführt waren, sie wurde aber auch benußt, wenn Kontrakte mit dem Mündel unter der falschen Auktorität eingegangen waren, 1. 11 pr. D. eod. 27, 6. Sie wurde übrigens offenbar zu einer Zeit aufgestellt, in welcher die generelle Klage wegen Dolus noch nicht proponirt war. Vgl. oben Bd. 2 § 136.

3) Vgl. oben Bd. 2 § 10.

Fünftes Buch.

Das Erbrecht.1

Erster Abschnitt.
Die allgemeinen Lehren.

I. Das Wesen des Erbrechtes.

§ 54. Würdigung des Erbrechtes.

Den Schlußstein des Privatrechtes bildet das Erbrecht, d. h. die Nachfolge der Lebenden in die Rechte eines Verstorbenen.

Viele bezeichnen als das ausschließliche Gebiet des Erbrechtes das Vermögen des Erblassers. Doch seine Sphäre ist eine weitere. Auch im öffentlichen Rechte ist es von größter Bedeutung. Vornehmlich ist die Regierungsgewalt in den deutschen monarchischen Staaten und demgemäß das deutsche Kaiserthum erblich.

Im Privatrechte ist zwar der Uebergang des Vermögens des

1) Die besonderen Bearbeitungen des Erbrechtes sind zum Theil veraltet, zum Theil bloße Bruchstücke. Unvollendet ist Köppen, System des Erbrechtes 1. und 2. Lieferung 1862 und 1864, und Lehrbuch des Erbrechtes 1. Abth. 1886, Schirmer, Handbuch des Erbrechtes I. Theil 1863. Die beste Bearbeitung der erbrechtlichen Streitfragen ist von Vangerow, Pandekten Bd. 2. Erbrechtliche Abhandlungen enthält auch der zweite Band der civilistischen Schriften von Arndts. Ein massenhaftes Material findet sich bei Glück von Bd. 33 an. Es gehört ferner hierher Gans, das Erbrecht in welthistorischer Entwickelung 4 Bde. 1824 ff., wovon der zweite Band das römische Erbrecht betrifft. Auch kommt in Betracht F. Mommsen, Entwurf eines deutschen Reichsgesetzes über das Erbrecht 1876, ferner Unger, das österreichische Erbrecht, Bd. 6 seines österreichischen Privatrechtes. Reiches Material enthält auch Gruchot, Preuß. Erbrecht in Glossen zum allg. Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage 3. Bd. 1865 ff.

2) Unger a. a. D. § 2 Anm. 3.

Verstorbenen die Hauptsache, keineswegs aber der ausschließliche Gegenstand des Erbrechtes.

Das Erbrecht ist eine durch die Geschichte bewährte Institution, welche nicht minder den berechtigten Ansprüchen der Individuen, wie dem Bedürfnisse der bürgerlichen Gesellschaft entspricht.

Denn die Persönlichkeit des Einzelnen wird gesteigert durch sein Recht der leztwilligen Verfügung. Erst durch seine Vererblichkeit erhält ferner das Eigenthum seinen vollen Werth. In Folge derselben dient es nicht bloß flüchtigem Genuß und eiligem Verthun, wird vielmehr zur dauernden Grundlage des Wohlseins der Familien, welche zu erwerben und zu erhalten verstehen.

Die hierdurch geförderte Vermehrung des Kapitals kommt der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt zu gute. In der Stetigkeit der Besigverhältnisse, welche das Erbrecht schafft, findet der Staat selbst die festen Strebepfeiler, auf welche er seine Unvergänglichkeit gründet.

Die Römer würdigten das Erbrecht vorzugsweise als ein Gut, welches die Persönlichkeit des Erblassers potenzirt. In Rom dominirte daher das Testament. Der deutschen Auffassung ist mehr die sociale Bedeutung des Erbrechtes von Gewicht. Hier tritt die Erbberechtigung der Familie in den Vordergrund.5

§ 55. Der Erbe und der Vermächtnißnehmer.

Der Tod vernichtet das Subjekt, an welches sich Rechte und Verbindlichkeiten knüpften. Dem Vermögen ist sein Mittelpunkt genommen.

Die so gerissene Lücke ist auszufüllen. Dabei machen sich Interessen des Nachfolgers geltend, nicht minder aber gebieterische Anforderungen des Verkehres und des Kredites. Denn eine regelmäßige Kreditgewährung ist nur möglich, wenn für die Berichtigung der Schulden und Verbindlichkeiten auch im Falle des Absterbens der Schuldner gesorgt ist.

Die Lösung des Problems geschieht durch die Universalfuccession des Erben.1

3) Die ältere naturrechtliche Schule betrachtete den Untergang der Rechte mit dem Tode des Eigenthümers als das „natürliche“, das Erbrecht daher als eine rein „positive“ staatliche Einrichtung. Vgl. hiergegen Unger a. a. D. § 1 Anm. 1.

4) Quintiliani declamatio CCCVIII: Neque enim aliud videtur solacium mortis quam voluntas ultra mortem.

5) Die Neueren legen einseitig

alles Gewicht auf die objektive und sociale Rechtfertigung des Erbrechtes; siehe Unger a. a. D. und dort citirte.

1) 1. 62 D. de R. J. 50, 17. Julianus libro 6 Digestorum: Hereditas nihil

Der Erbe sezt die Persönlichkeit des Erblassers fort, er repräsentirt den Erblasser.2

Diese Formulirungen, früher allgemein angenommen, haben in neuerer Zeit Beanstandung gefunden.” Unnöthig sei es, den Schatten des Verstorbenen hineinzubeschwören! Doch das ist nicht gemeint. Es handelt sich um reale Dinge. Die Person des Verstorbenen wirft eben noch ihren Schatten. Der Erbe repräsentirt den Erblasser, d. h. er hat dessen Angelegenheiten so abzuwickeln, wie dieser es hätte thun müssen. Er seht dessen Person fort, d. h. Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers sind auch die seinen, und ihm liegt es ob, die Anordnungen des Erblassers zu verwirklichen.

Der Erbe erwirbt also das Gesammtvermögen des Erblassers als Einheit.

Insbesondere fallen ihm alle Vermögenstheile desselben, soweit sie vererblich sind, unmittelbar mit dem Erschaftserwerbe zu. Die Formen, welche zum Erwerbe von Objekten als einzelner erfordert werden, sind daher für die Nachfolge des Erben nicht bestimmt. Auch solche Objekte, von deren Erwerb als einzelner der Erbe wegen eines Mangels in seiner Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen wäre, gehen auf ihn als Theile der Gesammtheit über.5 Durch die Universalsuccession wird er auch Eigenthümer der Nachlaßfachen, von deren Existenz er nichts weiß oder die er nicht haben will.

Andererseits wird der Erbe mit dem Erbschaftserwerb Schuldner der Schulden des Erblassers und hat für die Rechtshandlungen des Erblassers vermögensrechtlich aufzukommen, wie für die eigenen. Dies ohne Rücksicht darauf, ob der Nachlaß zahlungsfähig ist oder nicht."

aliud est, quam successio in universum jus, quod defunctus habuerit. Verwandte Stellen siehe bei Arndts § 464 Anm. 2.

2) Die Römer sprechen vorzugsweise von einem „succedere in locum defuncti". Gajus Inst. IV § 34. Häufig wird die Aeußerung der nov. 48 praef. citirt: „nostris videtur legibus una quodammodo persona heredis et illius qui hereditatem in eum transmittit".

3) Brinz, Pand. 1. Aufl. Bd. 1 § 156, Windscheid Bd. 3 § 605 Anm. 6 und 7, vgl. auch Brinz Bd. 3 S. 3 der zweiten Auflage.

4) Wo also sonst die Uebereignung von Grundstücken an die Umschreibung im Grundbuche gebunden ist, wird der Erbe ohne solche Eigenthümer der erbschaftlichen Grundstücke.

5) 1. 62 D. de a. r. d. 41, 1. Paulus libro 2 manualium: Quaedam, quae non possunt sola alienari, per universitatem transeunt, ut fundus dotalis, ad heredem et res, cujus aliquis commercium non habet: nam etsi legari ei non possit, tamen heres institutus dominus ejus efficitur. Vgl. 1. 9 pr. § 1 D. de re militari 49, 16.

6) l. 119 D. de V. S. 50, 16. Pomponius libro 3 ad Quintum Mucium:

Und zwar haftet er auch mit dem eigenen Vermögen. Erst Justinian hat dem Erben in der rechtzeitigen Errichtung eines Inventars über den Bestand des Nachlasses das Mittel gegeben, seine Verpflichtungen auf den Betrag der Nachlaßmasse zu beschränken.

Hervorzuheben ist, daß der Erbe den Erblasser nicht bloß, wie man meist unterstellt, in vermögensrechtlicher Hinsicht repräsentirt.? Ihm liegt unter anderem die Bestattungspflicht ob und in Folge dessen die Wahrung der Rechte des Erblassers auf eine Grabstätte.8 Mehrere können zusammen als Miterben coheredes berufen werden.

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Die Konkurrenz beschränkt die Berufung jedes Miterben auf einen Bruchtheil - eine Quote des Nachlasses; aber jeder gilt zugleich eventuell, d. h. für den Fall der Beseitigung der Konkurrenz der Miterben, auf das Ganze des Nachlasses auch quantitativ berufen. Sowie es sich daher entscheidet, daß einer der Miterben die ihm angetragene Quote nicht erwirbt, gebührt sie den übrigen. Man nennt dies Akkrescenz oder Anwachsung. Denn die zunächst auf eine Quote beschränkte Erbberechtigung wächst in Folge innerer Triebkraft und erfaßt damit die ausgefallene Portion.o 10

Neben der Erbsuccession finden sich Vermächtnisse d. h. leßtwillige Zuwendungen einzelner Vermögensrechte zu Lasten des Erben. Ihr Erwerb ist rechtlich bedingt durch den Eintritt eines Erben.

Nur der Erbe repräsentirt den Erblasser, nicht aber der Vermächtnißnehmer. Der Vermächtnißnehmer kann daher für die Erbschaftsschulden selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er mehr als der Erbe aus dem Nachlasse erhält, ja wenn ihm dessen ganzer Werth zugewendet sein sollte.

Hereditatis appellatio sine dubio continet etiam damnosam hereditatem: juris enim nomen est sicuti bonorum possessio.

7) So namentlich Puchta, Vorlesungen § 446:,,Die Natur des Erbrechtes besteht darin, daß der Erbe die Vermögensperson des Erblassers repräsentirt, daß sie in ihn übergegangen ist und von ihm dargestellt wird.“

8) Nach R.G. Bd. 12 S. 288 ist der Erbe zur Klage gegen eine Kirchengemeinde auf Gestattung des ehrlichen Begräbnisses seines Erblassers legitimirt. Es handelte sich um Bestattung der Leiche eines im Duell getödteten Sohnes des Klägers, welche inzwischen provisorisch auf einem auswärtigen Kirchhofe beigesezt war.

9) Die Akkrescenz ist keine neue Berufung zu Gunsten des Akkrescenzberechtigten. Sonst müßte dieser den Fall erleben. Das ist nicht der Fall. Die Anwachsung verwirklicht sich vielmehr auch bei den Erben des Akkrescenzberechtigten, 1. 26 § 1 D. de condit. et demonstrat. 35, 1. Daher pflegt man zu sagen: „portio portioni

accrescit".

10) Ueber Akkrescenz haben neuerdings vorzugsweise geschrieben: Strohal, Transmission 1879 S. 90 und Hofmann, kritische Studien, 1885 S. 57. Dort siehe die Litteratur.

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