Obrázky na stránke
PDF
ePub

men u. s. w.22). Dasselbe wird mit denselben Worten am 18. Januar 975 dem Erzbischofe Theoderich vom Papste Benes dift VII. bestätigt. Nach dem Zeugnisse des Chronicon magnum Belgicum machte der Erzbischof von Trier unter Kaiser Friedrich II. Gebrauch von diesem Vorrange 23). Wo aber der Erzbischof von Trier der Erste war, da mußte der Erzbischof von Köln der Zweite sein. Solche, dem Erzbis schofe von Köln unwillkommene Privilegien hatte Clemens II. 1047 und zwei Jahre später Leo IX. im Jahre 1049 dem Erzbischof Eberhard von Trier von Neuem feierlich be stätigt 2+). Eberhard hatte den Papst Leo IX. auf seiner Reise nach Rom begleitet, hatte sich längere Zeit dort aufgehalten, und hatte die Bestätigung der Privilegien und des Primates der trierischen Kirche mit von Rom nach Trier zurückgebracht. Unter Anderm hatte Eberhard angegeben, die Urkunden über die ältern Privilegien seiner Kirche seien vers brannt. So wurde neben den andern Privilegien auch der Primat des trierischen Erzbischofes über die Gallia Belgica von Neuem bestätigt. Alles dieses war zu Anfang des Jahres 1049 geschehen 25). Im Sommer desselben Jahres 1049

[ocr errors]

22) Decernentes per huius nostri apostolici privilegii validissimam constitutionem, ut quandocunque a nostra principali et apostolica sede episcopus, presbyter sive quilibet ordinarius legatus rei ecclesiasticae seu cogendae synodi causa in Galliam, Germaniamve destinatus fuerit, Trevirensis praesul post quem libet ordinarium legatum A. S. primum inter alios pontifices locum obtineat. Et si missus Romae ecclesiae defuerit, similiter post imperatorem sive regem sedendi, sententiam dicendi et synodale iudicium canonice promulgandi primatum habeat. Bulla Iohannis XIII. anni 696. 22. Ianuarii.

23). Hontheim 1. c. tom. I. p. 248.

24) Lunig. spicilegium ecclesiast. tom. I. pars II. 202.

25) Dilectionis vestrae privilegia nobis attulistis, quae primatum Galliae Belgicae subscripto modo verbis antecessoribus datum a nostra apostolica sede asscrebat pro eo etc. S. Hontheim 1. c. Tom. I. p. 386. und daselst Note a. ¡

kam Leo IX. nach Köln, und Hermann II. hatte gewiß diese Gelegenheit benußt, vor allem Einspruch gegen den Priz mat des trierischen Erzbischofs einzulegen; deswegen sagt der Papst in seiner Bulle: sicut neminem coarchiepiscoporum tibi subiicimus, ita sub nullo primate te agi decernimus 26).

Wir begreifen jeßt die Worte: sicut neminem coarchiepiscoporum tibi subiicimus etc., in welchen Herr Dr. Böhmer keinen Sinn finden konnte. Ueberhaupt ersieht man aus den påpstlichen Erlassen an die Erzbischöfe zu Trier, daß man in Rom diesen weit mehr zugethan war, als den Erzbis schöfen in Köln, und was über unsere Frage ein überaus gros Ben Licht verbreitet, ist ein Breve Gregor's VII. vom Jahre 1074 an den Erzbischof Anno II. von Köln. Gregor gibt dem Erzbischof Anno in diesem Breve einen sehr starken Verweis darüber, daß er so lange versäumt habe, was seine Pflicht zu thun gewesen wäre, an ihn als an den Papst zu schreiben. Um das Unrecht des Erzbischofs noch mehr in's Licht zu stellen, beruft Gregor sich darauf, daß er zur Zeit Leo's IX. mit aller Kraft die Interessen der kölnischen Kirche dem Erzbischofe von Trier gegenüber vertreten habe, bis zu

26) Wie sehr Eberhard auf seine Primatialrechte hielt, das zeigt uns die Geschichte des Konzils von Rheims, welches nach der Rückkehr Eberhard's von Rom unter dem Vorsiße des Papstes Leo IX. selbst gehalten wurde. Eberhard gericht hier mit dem Erzbischofe von Rheins wegen des Primates und wegen der Pläge in Streit, und der Papst wußte kein anderes Mittel, diesen Streit zu beschwichtis gen, als daß er die Stühle, welche für die Väter des Konzils be: ftimmt waren, in einen Kreis stellen ließ. Leo IX. starb 1054, auf ihn folgte Viktor II. und obgleich die Privilegien der trierischen Kirche erst 1049 vom Papste bestätigt worden waren, so erwirkte der unermüdliche Eberhard von Trier in Rom eine neue päpstliche Bulle, in welcher ihm und der trierischen Kirche das Primat über Gallia belgica und die übrigen Vorrechte von neuem bestätigt wurden (1057). S. Günther Codex diplomat. Tom. I. P. 134.

[ocr errors]

Beltschr. f. Philof, u. kathol. Theol. R. F. XII. 24 Heft.

6

dem Grade, daß Leo IX. ihm sein Auftreten übel genommen habe 27).

Wir haben hier die Verhältnisse vor uns, unter wel chen Leo IX. seine Bulle an den Erzbischof Hermann II. von Köln erlassen hat, und hier fällt das Zeugniß Wiberts ein, welcher also berichtet: „Antiquam repetit (Leo IX.) patriam suscipiturque a totius gentis nobilissimo atque reverendissimo archiepiscopo Herimanno apud Coloniam, cuius petitu concessit domnus papa hoc privilegium sedi ecclesiae Coloniensis, ut ad altare sancti Petri septem presbyteri Cardinales quotidie divinum celebrarent officium in sandaliis. Deditque ei quoque officium cancellarii sanctae Romanae sedis, eiusque successoribus, tribuens illi ecclesiam sancti Ioannis ante portam Latinam."

Man würde Grund haben an dieser Stelle folgende Frage zu erheben. Wenn Hermann die Anwesenheit des Papstes in Köln benußte, um für ältere Privilegien die Bestätigung und die Bewilligung neuer zu erwirken, wie läßt es sich dann erklären, daß der Papst von dem Jahre 1049 bis zum Jahre 1052 wartet, ehe er die betreffende Bulle aus fertigen läßt? Muß man nicht vermuthen, der Papst werde ein solches Aktenstück bald nachher haben ausfertigen lassen? Zur Hebung dieses Bedenkens berufen wir uns auf Geles nius. Gelenius, den wir unten noch besonders anführen werden, bezeugt: der Papst habe 1049, also in demselben Jahre, wo er in Köln war, eine Bulle erlassen, in welcher er die bekannten Pivilegien der kölnischen Kirche ertheilt oder bestätigt habe, er habe aber im Jahre 1052 eine neue Bulle die unserige erlassen, in welcher er dieselben Privilegien abermals bestätigt habe 28). An dieser Wieder

27) Sicut adhuc Romanae ecclesiae filii testantur, tempore beati Leonis papae Trevirensi episcopo pro honore ecclesiae vestrae quod, idem beatus Leo aegre tulit, viribus totis restitimus. Lunig. 1. c. p. 330.

28) Gelenius de admiranda, sacra, et civili magnitudine Colo

holung wird Niemand Anstoß nehmen, welcher die Verhält nisse der damaligen Zeit kennt.

Wir erwähnen nun noch mit wenigen Worten eines andern Versuchs, den man gemacht hat, aus der bezeichneten Stelle einen Beweis dafür herzuleiten, daß der Erzbischof Hermann II. von Köln von Leo IX. zum Kardinal ernannt wor den sei. Wir wollen diese Meinung, die so viel ich weiß neu ist, in diese bestimmten Worte faffen. Man sagt:

Die Kanzler der römischen Kirche waren Kardinåle,

waren aber die Kanzler der römischen Kirche Kardinále, um wie viel mehr mußte dann nicht der Erzkanzler der römischen Kirche Kardinal sein?

Nun aber hat der Papst Leo IX. den Erzbischof Hermann 11. von Köln zum Erzkanzler der römischen Kirche ernannt,

folglich hat er ihn auch zum Kardinal erhoben.

Es springt von selbst in die Augen, daß diesem Schlusse die Nöthigung oder die bindende Kraft fehlt. Es hat mehr als eine unklare Vorstellung ihren Einfluß auf dieses Raisonnes ment ausgeübt. Wäre zwischen der Kardinalswürde, dem Kanzlariat und dem Erzkanzleriat der römischen Kirche ein solches Verhältniß, wie zwischen den geistlichen ordines, so daß Niemand z. B. zum Priester geweiht werden kann, wel. cher nicht vorher die Diakonatsweihe erhalten hat, so würde ein solcher Schluß bindende Kraft haben. Aber ein solches Verhältniß besteht zwischen den bezeichneten Aemtern und Würden schlechthin nicht, und der daraus hergeleitete Schluß ist daher eben so falsch, als wenn jemand also schließen wollte: alle Bischöfe der katholischen Kirche haben die Pries sterweihe empfangen, die Kardinále aber nehmen einen hö-

niae Claudiae Agrippinae p. 225. Privilegium dedit -anno 1049, pontificatus sui anno primo, et eadem novo diplomate rata habuit anno pontificatus sui quarto.

hern Rang in der Hierarchie ein als die Bischöfe, also haben alle Kardinale die Priesterweihe empfangen. Jedermann weiß aber, daß es eine bedeutende Anzahl Kardinåle gibt, welche nicht Priester, sondern nur Diakone, und daß einige nicht einmal Diakone sind, sondern nur die kleineren Weihen empfangen haben. Ueberdies ist die Voraussetzung, daß alle Kanzler oder Vicekanzler der römischen Kirche Kardinále gewesen, unrichtig; es gab auch solche, die nicht Kardinåle waren, und wenn Kardinále vom Papste häufig zu diesem Amte ernannt wurden, so lag dies in den Verhältnissen selbst begründet, aber nicht in irgend einer kirchlichen Vorschrift oder geseßlichen Bestimmung. Mehre Päpste ernannten gar keine Kanzler, sondern einen Pro- oder Vicekanzler, der ebenfalls nicht Kardinal war. Ueberdies legt man dem Kardinalstitel zur Zeit Leo IX. mit Unrecht diefelbe Bedeutung bei, welche er spåter erlangte. Damals hatten die Bischöfe, Erzbischöfe u. s. w. den Vortritt vor den Kardinålen, wie jezt die Kardinåle einen Vorrang über die Bischöfe, Erzbischöfe, Primaten haben. Die Kardinåle erhielten erst nach dem Tode Leo's IX. die hohe Bedeutung und den Glanz, mit welchem ihre Name später so umgeben wurde, daß sämmtliche Würdenträger der katholischen Kirche, mit Ausnahme des Papstes, davon überstrahlt wurden. Der Nachfolger Leo's IX. auf dem påpstlichen Stuhle, Nikolaus II. (1059), legte das Recht, den Papst zu wählen größtentheils in ihre Hände, und Alerander III. ging einen Schritt weiter und schloß alle anderen von diesem Rechte aus, und erkannte den Kardinålen das Recht der Papstwahl ausschließlich zu 29).. Man hatte von jeher auswärtige Geistliche nach Rom gezogen, und sie dort mit der Kardinalswürde bekleidet, aber mit Ausnahme der suburbikarischen

29) Vergl. Devoti Ius canonicum universum. III. tom. 4. Romae apud Ioa. Ferretium 1837. tom. II. p. 108. Harduin Collect. Conc. tom. VI. p. 1. pag. 1064-67. Corp. iur. Can. Cap. 6. de election.

[ocr errors]
« PredošláPokračovať »