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das peccari posse begründet: Gott kann seinem Wesen nach nicht sündigen, oder seine Erkenntniß kann mit dem Willen niemals streiten. „At in naturis creatis et ratione praeditis quum ea, quorum excellentiam, bonitatem, pulchritudinem cognoverint, mentibus suis praescripta, se superiora ac libera tum voluntate amplectenda et sectanda agnoscant, ficri posse intelligitur, ut voluntas a cogitatis deficiat. Quod qui dubitant num fieri possit, fugere eos videtur, neque inesse posse in animantibus creatis natura necessario sanctitatem, neque dei infinita potentia ac gratia eorum animi vires, quamdiu utram partem libera voluntate atque amore tempore sibi definito elegerint, non sit diiudicatum, ita efferri ac firmari, ut ab iis, quae placent deo, non possint ab. errare." (Zugleich als Probe des Stils und der Interpunction, obwohl jener nicht überall so verworren ist.) Dieses will kurz sagen: Bei den vernünftigen Geschöpfen kann aber jener Streit stattfinden, denn es kann in ihnen weder von Natur nothwendig Heiligkeit sein (!! warum konnte sie Gott denn nicht so schaffen ?), noch werden (oder können werden, wenn posse sich auch auf efferri etc. beziehen soll) durch Gottes Gnade ihre Geisteskräfte, so lange es noch nicht ent schieden ist, welchen Theil sie freiwillig in dieser Lebenszeit gewählt haben, so erhoben und gestärkt, daß sie von dem Gottgefälligen nicht sollten abweichen können. Wiederum, warum nicht? Es liegt hier offenbar die petitio principii zum Grunde man sündiget, oder es muß Sünde geben, weil man sie unmöglich vermeiden, weil man die Gebote Gottes nicht halten kann; also eine altlutherische Ansicht, statt daß es umgekehrt heißen muß man muß die Gebote Gottes halten, weil es sonst Sünde ist, oder sein kann. Als Ursache der Sünde erscheint hier also die mangelhafte Gnade? wo liegt aber die Ursache dieses Mangels? Der Verf. hat sich bei seiner Argumentation selbst den Weg verbaut, indem er bei der Begründung der Sünde von der Wahlfreiheit des Menschen ausging, die nur eine Erscheinung und Wirkung der Sünde ist, statt von dem direkten Gegensaße der Sünde,

der Pflicht, auszugehen. Die Sünde in ihrer allgemeinsten Bedeutung und im moralischen Sinne ist offenbar die Verlegung der Pflicht, der die Sünde so gegenübersteht, wie das Böse dem Guten. Ohne Pflichtverletzung ist keine Sünde. Von der Pflicht kommt aber beim Verf. nichts vor, sondern statt dessen nur das Gesetz. Man sieht aber leicht, daß dies nicht immer dasselbe ist. Nicht jedes Gesetz ist verpflichtend; vielmehr wird es erst dadurch verbindlich, daß man die Ver= pflichtung zu demselben, wenn sie nicht schon am Tage liegt, nachweiset. Da die Sünde objectiv betrachtet ihrem Wesen nach nur negativ, (positiv nur in ihren etwaigen Wirkungen und Folgen), oder nur Schuld ist, so kann sie, d. h. die Größe und Wichtigkeit der Schuld, nur nach der Pflicht, d. h. dem, was man håtte leisten, thun, zahlen müssen, geschäßt und berechnet werden. Allerdings richtet sich die Verbindlichkeit und Schuld auch nach dem Subjecte; je mehr Verbindlichkeitsgründe, desto größer die Schuld: hienach kann aber die Schuld und Sünde nur a posteriori und nur nach dem einzelnen fündigenden Individuum geschäßt und beurs theilt werden. Es giebt aber auch hier apriorische Bestimmungen über das Verhältniß der einzelnen Subjecte zur Pflicht, die dann die Imputationslehre ausmachen. Da nun diese offenbar von der höchsten Wichtigkeit sind, um in einem ges gebenen Fall die Größe und Schwere der Schuld zu bes stimmen, namentlich, ob sie eine mortifera oder non mortifera sei, so ist es zu verwundern, daß auch diese vom Verf. ganz ignorirt zu werden scheint: wir sagen „scheint“, denn obwohl der Verf. verschiedene hierher gehörige Bestimmungen, z. B. Wichtigkeit der Sache, Gewißheit oder Deutlichkeit der Erkenntniß, Klarheit des Bewußtseins ic. anführt› und davon Gebrauch macht, und somit die Imputationslehre voraussezt oder zu Grunde legt, so ist doch der Rame (so viel wir uns erinnern) nicht genannt und ein theoretisches System derselben nicht entwickelt, was doch hier bei dem auf dem Litel ausgesprochenen Zwecke der Abhandlung keineswegs håtte fehlen dürfen.

Im §. 2. werden die verschiedenen Ausbrücke der lat., griech., hebr. und deutschen Sprache für Sünde aufgezählt nub deren Sinn bestimmt. Das beutsche Wort Sünde leitet der Verf. von sondern ab; dabei hätte auch wohl die Ableitung von sühnen erwähnt werden können, der zuz folge Sunbe s. v. a. Sühnde, d. h. etwas, was zu fühnen ist. Das Wort Laster wird abgeleitet vom goth. laian, tadeln, welche Bedeutung auch noch bei uns in den Wörtern låstern, "verlästern zum Vorschein kommt; vielleicht ist Laster auch verwandt mit kéodŋ, Schmach, Schande, von daodaivw, låstern, zerreißen c. am Meisten vereinigen sich die verschies denen Arten und Formen des Sündigens c. in dem Worte áμagrávo, welches fehlen, verfehlen, irren, abirren, abschweifen, einbußen, verlustig gehen, etwas versehen, an ets was fehlen lassen, bezeichnet und in allen diesen Bedeutungen bei Homer vorkommt. Zu den angeführten deutschen Ausdrücken: Sünde, Laster, Vergehen, Verbrechen, Frevel, Misses that, gehören auch noch: Greuel, Unrecht, Uebertretung, Verstoß, als welche ebenfalls verschiedene Arten von Pflicht, verlegung ausdrücken.

Die §§. 3. 4. 5., bezeichnet Tres peccati partes, be handeln als solche die Sache, die Erkenntniß und den Willen in Beziehung auf die Sünde. Obgleich der Verfasser die partes in dieser Ordnung angibt, so behandelt er sie doch in der Ordnung: Wille, Erkenntniß, Sache, ohne einen Grund anzugeben, weder warum er jene Ordnung getroffen, noch, warum er sie verläßt. Die Eintheilnngsgründe dürfen in einer wissenschaftlichen Abhandlung aber niemals fehlen, indem sie Bürgschaft der Vollständigkeit geben. Der Verf. scheint zwar seine Ordnung zu begründen, indem er sagt: Si ab ultima parte licet ordiri, id quidem certum est, nisi velit, neminem posse peccare. Dies hatte aber erst bewiesen werden müssen, und dies fann nur geschehen, indem man zeigt, Niemand könne und dürfe sich mit der theoreti schen und praktischen Vernunft, d. i. mit seinem Erkenntnißober Wahrheitsvermögen, o. w. d. i. mit sich selbst, in Wi

derspruch befinden. Hier håtte sich dann aber gleich schon ergeben, daß die Erkenntniß, als worin die Pflicht ihren Grund und ihre Wurzel findet, zuerst hätte in Betracht gezogen werden müssen, insbesondere auch zu dem Zweck, um zu zeigen, an welche Erkenntniß, und wie und in wie fern an dieselbe der Wille gebunden ist. — Die hier vorgelegten Meinungen der Philosophen, Keßer und Dichter leugnen in Ansehung der Sünde die Willensfreiheit, obwohl einige, z. B. die der Sabellianer, weit hergeholt sind und der Sache an sich sehr fern zu liegen scheinen. Von Plato wird, ohne nåhere Stellenbezeichnung, der Ausspruch angeführt: ovdeis Excov xaxós, und dazu bemerkt: quis Platonis sequatur sententiam, qui etc.? Unseres Erachtens aber harmonirt dies sehr gut mit Paulus, wenn er sagt: „was ich nicht will, das thue ich." Nicht unzweckmäßig würde es gewesen sein, die hier angeführten Meinungen nach Klassen zu sondern, indem sich einige derselben auf Pantheismus und Idealismus, andere auf eine eigenthümliche Lehre vom Ursprunge des Bösen, andere auf die Gnadenwahl, andere auf die Erbsünde, andere auf die Macht der Natur, andere auf die Ansicht, das Böse sei der Schatten und die Folie des Guten, andere auf eine gewisse physische Weltordnung, andere auf ein mangelhaftes Bewußtsein oder eine verkehrte Differenz in dem Subjekt zwischen seinem Ich und Nicht - Ich zurückbeziehen, obgleich mehrere dieser Ansichten in ihrem leßten Grunde zusammenfallen. Man würde dadurch gemeinschaftliche Gesichtspunkte gewonnen haben, um von diesen aus die Ansichten zur zweckmäßigen Beleuchtung zu gruppiren. Wenigstens hätte der Verf. in diesem langen §. die Namen der Urheber der Meinungen durch den Druck wohl etwas hervorhe, ben lassen können, um diese leichter zu finden und zu unterscheiden. S. 34. sagt der Verf. in einer Note über Adam: Primi hominis rationem et omnino animi vires sensim excitari atque fingi debuisse, non negamus, und oben im Terte: At quae est ista primorum hominum innocentia? Quis eam non potius mali bonique inscientiam nominet? Obwohl das

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Werf sub d. Monast. 9. Dec. 1846. approbirt ist, so muß dies doch für entschieden irrig erklärt werden. Adam ging nicht als unmündiges Kind, sondern im vollen geistigen Mans nesalter aus der Hand Gottes hervor, und was er noch entbehrte, waren nicht Geisteskräfte und sittliches Gefühl, fondern geistige und leiblich-sinnliche Anschauungen und Erfahrungen, und nur in dieser Hinsicht war er výnos, infans und naιdiov, wie ihn die dort angeführten Våterstellen nennen. Er schuf sich daher mit seinen Geisteskräften auch sehr leicht und bald eine sehr genügende Zoologie, Botanik, Geologie, Methaphysik 2c. Von dem Bösen konnte und brauchte er seiner Natur nach keinen Begriff zu haben, weil dies ganz außer dem Kreise seiner Begierden und Wünsche lag. Dies war aber eben so wenig eine inscientia boni, als von Begierden nicht gequålt zu sein, ein Mangel der Zufriedenheit, oder als nicht gefangen gewesen zu sein, ein Mangel oder eine Unbewußtheit der Freiheit ist. Wenn dann der Verf. ferner sagt, Adam håtte den Prüfungsversuch bestehen müssen, um des Guten und der Lugend, mit der er begabt war, völlig bewußt zu werden, so ist auch dies ganz irrig und hegelias nisch; vielmehr weiset Paulus und die ganze Rechtfertigungslehre darauf hin, daß diese Prüfung nicht das Bewußtsein des Guten und der Tugend (was auch nicht einmal sehr moralisch ist, indem die Tugend nicht ohne Demuth und Bescheidenheit sein kann, und eine sich ihrer selbst positiv be: wußte Unschuld eine Art contradictio in adiecto enthält), sondern den Gehorsam und die Frucht des Gehorsams erzielte. Es kommen aber diese Ansichten und Irrthümer ohne Zweifel von dem Führer her, dem der Verf. nach S. 12. vorzüglich folgen zu wollen erklärt, nåmlich Herrn Staudenmaier.

Den §. 4. beginnt der Verfasser mit der Folgerung aus dem Vorhergehenden, daß der Mensch, nisi possit legem, cui obtemperare iubeatur, cognoscere, nicht fündigen könne. Wir haben das Irrthümliche dieses Saßes im Früheren schon beleuchtet und angegeben, daß man statt Geseß vielmehr Pflicht seßen müsse. Denn wer sieht nicht, daß man sehr häufig

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